44  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

punkte,  wo  der  Käufer  den  verborgenen  Fehler  der  gekauften
  Sache  entdeckt  hat,  von  der  Zeit  seines  Wissens
an,  sofern  ihm  nicht  der  Vorwurf  gemacht  werden  kann,
daß  das  Nichtentdecken  des  Fehlers  auf  einem  groben
Verschulden  beruhe.  Aus  der  Bestimmung  in  I.  19  8  6
Dig.  de  aed.  ed.  (21,  1)  osed  tempus  redhibitionis  ex
die  venditionis  currit“,  kann  nicht  gefolgert  werden,
daß  stets  der  Lauf  der  Verjährungsfrist  mit  dem  Tage
des  Abschlusses  des  Kaufvertrages  beginne;  denn  diese
Frist  ist,  wie  sich  aus  dem  Eingange  der  I.  19  cit.
Tempus  autem  redbhibitionis  sex  menses  utiles
habet“  und  anderen  Quellenstellen  ergibt,  zweifellos  ein
tempus  utile,  es  kommt  also  nur  die  Zeit  in  Betracht,
während  welcher  der  Kläger,  wie  es  in  I.  55  Dig.  h.  t.
heißt,  „die  potestas  experiundi“  hatte.  Diese  setzt  aber
voraus,  daß  der  Kläger  wußte,  daß  ihm  ein  Klagerecht
zustand  (I.  6  Dig.  de  calumn.  3,  6),  bei  der  actio  redhibitorin
  also,  daß  er  Kenntniß  von  dem  Fehler  der  verkauften
  Sache  hatte.  Daraus  ergibt  sich  auch,  daß  nicht
unbedingt  der  Lauf  der  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte
beginnt,  in  welchem  das  Eigenthum  der  verkauften  Sache
auf  den  Käufer  libergegangen  ist,  sondern  daß  es  auf  die
Lage  des  einzelnen  Falles  ankommt,  ob  anzunehmen  ist,
daß  der  Käufer  den  vorhandenen  Fehler,  nachdem  er  in  den
Besitz  der  verkauften  Sache  gelangt  war,  entdecken  mußte,
indem,  wie  sich  aus  I1.  55  cit.  ergibt,  das  Nichtwissen  des
vorhandenen  Fehlers  allerdings  dann  dem  Käufer,  welcher
innerhalb  sechs  Monaten  vom  Abschlusse  des  Vertrages
an  die  actio  redbibitoria  nicht  angestellt  hat,  nicht  zur
Entschuldigung  gereichen  soll,  wenn  dieses  auf  einer
groben  Nachlässigkeit  beruht  (non  idcirco  tamen  dissolutam
  ignorantiam  emtoris  exeusari  oportebit).  Es
hätte  daher  im  vorliegenden  Falle  festgestellt  werden
müssen,  daß  der  Kläger  zu  einem  Zeitpunkte,  welcher
länger  als  sechs  Monate  vor  dem  2.  Januar  1886  liegt,
von  dem  Vorhandensein  des  Hausschwammes  in  dem  ge-