Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  45

kauften  Hause  Kenntniß  erhalten  habe,  beziehentlich  ohne
grobe  Nachlässigkeit  hätte  erlangen  müssen.  —

Der  gegen  die  weitere  Ausführung  des  Bernfungsgerichts,
  daß  die  Annahme,  der  Beklagte  habe  den  Fehler
des  Behaftetseins  des  verkauften  Hauses  mit  dem  Hausschwamm,
  dessen  bei  dem  Vertragsabschlusse  keine  Erwähnung
  geschehen,  doloser  Weise  verschwiegen,  begründet
  sein  würde,  wenn  der  Beklagte  in  Kenutniß
von  dem  Vorhandensein  des  Schwammes  beim  Vertragsabschlusse
  dem  Kläger  nichts  davon  gesagt  habe,  nicht
aber  schon  dann  (wie  das  Landgericht  angenommen  hatte),
wenn  der  Beklagte  beim  Vertragsabschlusse  lediglich
Ilnta  culpn  die  Fehlerhaftigkeit  der  verkauften  Sache
nicht  gekannt  habe,  weil  richtiger  Ansicht  nach  da,
wo  es  sieh  nicht  um  eingegangene,  sondern  um  einzugehende
  Verträge  handle,  die  lata  culpa  dem  dolus  nicht
gleichstehe,  von  dem  Revisionskläger  erhobene  Angriff
erscheint  nicht  begründet.

Die  Frage,  in  welchem  Umfange  das  grobe  Verschulden,
  culpa  lata,  der  Arglist,  dem  dolus,  auf  dem
Gebicte  des  Privatrechts  gleichstehe,  ist  in  der  Doktrin
und  Praxis  sehr  bestritten.  Es  muß  jedoch  der  auch
von  dem  Berufungsgerichte  seiner  Entscheidung  zu  Grunde
gelegten  Ansicht  beigetreten  werden,  daß  die  Gleichstellung
sich  nur  auf  kontraktliche  Verhältnisse  beziehe  und  nur
dann  gelte,  wenn  es  sich  um  die  Haftung  des  Schuldners
in  bereits  bestehenden  Obligationen  handelt.  In  den
Quellen  findet  sich  keine  Stelle,  aus  welcher  eine  generelle
  Gleichstellung  der  culpa  lata  mit  dem  dolus  oder
eine  solche  für  die  Fälle,  in  denen  es  sich  um  einzugehende
  Verbindlichkeiten  handelt,  zu  entnehmen  wäre.
Denn  der  in  1.  226  Dig.  de  verb.  signif.  50,  16  enthaltene
  Satz  magna  culpa  dolus  est  ist,  wie  manche
andere  Stellen  dieses  Titels,  trotz  ihrer  scheinbaren  Allgemeinheit,
  auf  spezielle  Verhältnisse  zu  beschränken.  Die
üÜbrigen  Quellenstellen  aber,  aus  denen  eine  allgemeine