46  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

Gleichstellung  des  dolus  und  der  culpa  lata,  soweit  es
sich  nicht  um  die  Uebertragung  der  dem  dolosen  Verhalten
gedrohten  Strafen  handelt,  gefolgert  wird,  oder  aus
denen  wenigstens  abgeleitet  wird,  daß  eine  solche  Gleichstellung
  über  das  Gebiet  der  bereits  bestehenden  Obligationen
  hinaus  auch  dann  anzunehmen  sei,  wenn  der
eine  Contrahent  beim  Abschluß  eines  Vertrages  einer
culpa  lata  sich  schuldig  gemacht  habe,  können,  wie  mit
Recht  von  den  Gegnern  dieser  Ansicht  ausgeführt  wird,
nicht  für  geeignet  erachtet  werden,  eine  solche  Annahme
zu  begründen.  Dieselben  beziehen  sich  zum  Theil  auf
kontraktliche  Verhältnisse  oder  regeln  besonders  geartete
Rechtsverhältnisse,  und  kann  daraus  nicht  gefolgert
werden,  daß  über  diese  Fälle  hinaus  allgemein  eine
solche  Gleichstellung  anzunehmen  sei,  welche,  wenn  sie
bestanden  hätte,  in  den  QOnellen  doch  wohl  einen  bestimmten
  Ausdruck  gefunden  haben  würde.  Aus  denselben
ergibt  sich  aber  mit  Sicherheit  nur,  daß  eulpa  lata  dem
dolus  gleichgestellt  werde,  wenn  es  um  einen  Verstoß
gegen  ein  bestehendes  Rechtsverhältniß  sich  handelt,  und
ist  daher,  mit  der  herrschenden  Ansicht,  diese  Gleichstellung
für  das  geltende  gemeine  Recht  auch  nur  in  diesem  Umfange
  anzuerkennen,  zumal  auch  innere  Gründe  gegen
eine  allgemeine  Gleichstellung  sprechen.

Begriindet  erscheint  dagegen  der  Angriff  gegen  die
Annahme  des  Berufungsgerichts,  daß  der  Fehler  des
Hausschwammes  mit  der  actio  quanti  minoris  nicht  gerügt
werden  könne,  weil  der  Kläger  in  §  9  des  Vertrages
vom  7.  Juni  1885  auf  alle  ihm  zustehenden  Einreden,
namentlich  der  Verletzung  über  die  Hälfte  verzichtet  habe.
Wenn  das  Berufungsgericht  zwar  davon  ausgeht,  daß
jeder  Verzicht  sich  nur  auf  Dinge  beziehe,  welche  der
Verzichtende  vor  Augen  habe,  aber  dennoch  annimmt,
daß  der  Kläger  auch  auf  die  Geltendmachung  des  ihm
wegen  eines  der  Kaufsache  auhaftenden,  ihm  unbekannten
Fehlers  zustehenden  Rechts  auf  Preisminderung  verzichtet