Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.  47

habe,  weil  er  durch  die  beigefügte  Erklärung,  daß  er  eine
Verletzung  über  die  Hälfte  nicht  rügen  wolle,  genügend
zu  erkennen  gegeben  habe,  daß  er  bei  Abgabe  seines
Verzichis  den  Werth  der  Kaufsache  recht  wohl  ins  Auge
gefasßt  habe,  und  daher  durch  seinen  Verzicht  auf  alle
Einreden,  auch  auf  solche  Einreden  verzichtet  habe,  die
zu  einer  Preisminderung  führen,  so  verkennt  der  Berufungsrichter
  die  Bedentung  derartiger  allgemeiner  Verzichte
  und  des  Verzichts  auf  die  Einrede  wegen  Verletzung
über  die  Hälfte  und  der  actio  qunnti  minoris.  Es
handelt  bei  der  letzteren  sich  um  die  Ausgleichung  des
Nachtheils,  welcher  dem  Käufer  durch  der  Kaufsache  anhaftende,
  dem  Käufer  unbekannte  und  nicht  offensichtliche
Mängel  verursacht  wird,  während  die  Einrede  der  Verletzung
  über  die  Hälfte  auf  wesentlich  anderer  Grundlage
beruht,  mit  der  mangelhaften  Beschaffenheit  der  Kaufsache
  nichts  zu  thun  hat,  ihr  Zweck  vielmehr  dahin  geht,
den  aus  einem  zu  theueren  oder  zu  wohlfeilen  Kauf,
beziehungsweise  Verkauf  entstehenden  Nachtheil,  wenn  er
ein  sehr  erheblicher  ist,  zu  verhüten.  Daraus,  daß  die
Kontrahenten  auf  die  Geltendmachung  dieses  Rechtsbehelfes
  verzichten,  kann  nicht  gefolgert  werden,  daß  der
Käufer  auch  auf  diejenigen  Rechtsbehelfe  verzichtet  habe,
beziehungsweise  habe  verzichten  wollen,  welche  ihm  das
Gesetz  gibt,  wenn  der  Werth  des  Kaufobjekts  dadurch
gemindert  wird,  daß  dasselbe  an  Mängeln  leidet,  welche
dessen  Gebrauch  oder  Werth  wesentlich  beeinträchtigen
und  nicht  so  offenkundig  sind,  daß  sie  dem  Käufer  bemerkbar
  sein  mußten,  ihm  vielmehr  unbekannt  waren.
III.  Sen.  81/88.  Urtheil  vom  5.  Juni  1888.

Nach  welchem  Zeitpunkte  bemißt  sich  der
Werthbetrag  des  Konferendums?  Mit  dem  Beaufungsgericht
  ist  der  Werth,  welchen  der  zu  konferirende
Gegenstand  zur  Zeit  der  Erbtheilung  hat.  nicht
der  Werth  zur  Zeit  der  Hingabe  der  Ausslattung  als