48  Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.

der  maßgebende  anzusehen.  Für  diese  in  der  gemeinrechtlichen
  Doktrin  jetzt  herrschende  Ansicht  wird  namentlich
von  Arndts  a.  a.  O.  und  von  Leist  (bei  Glück,
Pandekten,  Serie  der  Bücher  37  u.  38  Theil  III  Seite  211,
345,  381,  468)  unter  Hinweisung  auf  die  Quellen,  insbesondere
  auf  lex  20  Cod.  de  collationibus  (6,  20)  geltend
gemacht,  daß  die  Kollation  bezwecke,  denselben  Erfolg  zu
erzielen,  als  wenn  die  Konferenda  zur  Erbschaft  gehörten,
da  nur  so  die  beabsichtigte  Gleichstellung  erreicht  werde,
und  daß  demzufolge  auch  nur  derjenige  Werth  zu  vergüten
  sei,  den  sie  eben  jetzt  in  der  Zeit  haben,  in  welcher
sie  durch  denselben  vertreten  werden  sollen.  Das  Urtheil
des  III.  Civilsenats  des  Reichsgerichts  vom  2.  Mai  1884
(Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  11
S.  245),  in  welchem  anscheinend  im  Widerspruche  mit
der  hier  vertretenen  Anffassung  ausgesprochen  ist,  daß
nach  römischem  Rechte  der  Miterbe  den  Werth  des  Vorempfangs
  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers
konferiren  müsse,  betraf  ausschließlich  den  Anfangspunkt
  der  Zinspflicht  des  Kollationspflichtigen,  und
die  gelegentliche  Bemerkung  der  Gründe  über  den  für
den  Werth  des  Vorempfangs  maßgebenden  Zeitpunkt
bildet  keinen  die  Entscheidung  tragenden  Grund.  Im
Uebrigen  ist,  worauf  es  für  den  vorliegenden  Rechtsstreit
ausschließlich  ankommt,  auch  in  jener  Entscheidung  angenommen,
  daß  nicht  der  Werth  des  Vorempfangs  zur
Zeit  der  Hingabe  maßgebend  sei.  IV.  Sen.  134/88.
Urtheil  vom  27.  September  1888.

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Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.

Verlag:  Falm  &amp;  Enke  (Cark  Ensie)  in  Erlangen.

Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Untv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.