Neunter  Ergänzungsbenr.  M.  4.

Dr.  v.  A  Seuffert=Blätter

  für  Rechtzanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  velte  Die  Rechie  des  Valers  am  r-V.r  ul###t  WN  den  —i
nach  gemelnem  und  bayerischem  Rechte.  (Forisehung.)  —  Mitthellungen
Wt  Rechisprechung  des  Relchsgerichts  in  Wirscca  Strasgese



—  —  —

Die  Rechte  des  Vaters  am  regulären  Adventizgute
des  Hauskindes  nach  gemeinem  und  bayerischem
Rechte.

Erörtert  von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.

(Fortsetzung.)

Was  ferner  die  Dauer  des  väterlichen  Nießbrauches
anlangt,  so  beruht  das  ganze  Recht  nach  römischen  Gesetzen
  sowohl  als  nach  bayerischem  Landrechte  auf  der
väterlichen  Gewalt,  endigt  also  mit  dieser.  (Ugl.
Seuffert's  Pandekten  §  488  und  die  Annotationen
Kreittmayr's  zu  Thl.  I  Kap.  5  §  5.)  Nur  bezüglich
der  bona  materna,  worunter  nach  den  Annotationen  a.  a.
O.  nicht  blos  das  Muttergut  im  strikten  Sinne,  sondern
Alles  zu  verstehen  ist,  was  das  Kind  von  Verwandten
der  mütterlichen  Linie  ererbt  oder  von  diesen  sonst  erwirbt,
  macht  das  bayerische  Landrecht  Thl.  I  Kap.  5  85
Nr.  3  rücksichtlich  der  Dauer  der  väterlichen  Nutznießung
einen  Unterschied  zwischen  siegelmäßigen  und  nicht  siegelmäßigen
  Vätern,  indem  es  ersteren  den  Nießbrauch  lebenslänglich,
  letzteren  blos  bis  zur  Beendigung  der  väterlichen
  Gewalt  zugesteht.  Dieses  in  §  12  der  VIII.  Verfassungsbeilage
  aufrecht  erhaltene  Vorrecht  siegelmäßiger

IX.  Ergänzungsband.