50  Rechie  d.  Vaters  am  regulären.  Adventizgute  des  Hauslindes.

Väter  bezeichnet  zwar  Pözl  in  seinem  Lehrbuche  des
bayr.  Verfassungsrechtes  §  16  Note  8  als  durch  Art.  7
des  Grundlagengesetzes  vom  4.  Juni  1848  (Gesetzblatt
Seite  140)  in  Frage  gestellt;  da  jedoch  letzteres  Gesetz
laut  seiner  Ueberschrift  blos  die  Grundlagen  für  die
künftige  Gerichtsorganisation,  das  Strafrecht  und  das
künftige  Verfahren  in  Civil=  und  Strafsachen  schuf
und  schaffen  wollte,  das  obige  Privilegium  dagegen  dem
materiellen  Rechte  angehört  und  durch  kein  späteres  Gesetz,
  insbesondere  nicht  durch  Art.  150  des  Notariatsgesetzes
  aufgehoben  worden  ist,  so  muß  es  noch  gegenwärtig
  als  gesetzlich  begründet  angesehen  werden.  In
einem.  Urtheile  vom  9.  Januar  1877,  mitgetheilt  in  der
Sammlung  Band  V  Seite  538  u.  ff.,  hat  der  bayerische
oberste  Gerichtshof  auch  die  Fortexistenz  jenes  Privilegs
anerkannt,  indem  er  —  allerdings  ohne  sich  in  eine  Erörterung
  über  den  Einfluß  des  Grundlagengesetzes  vom
4.  Juni  1848  einzulassen  —  das  lebenslängliche  Nutznießungsrecht
  eines  siegelmäßigen  Vaters  einfach  auf
Grund  des  bayerischen  Landrechtes  Thl.  I  Kap.  5  8  5
Nr.  3  als  bestehend  annahm.  (Bgl.  hiezu  auch  noch
Sammlung  oberstr.  Entscheidungen  Bd.  II  Seite  335.)

Zu  bemerken  ist  endlich  noch,  daß  die  in  gewissen
Fällen  gerechtfertigte  Entziehung  der  Administration  gemeinrechtlich
  die  Beendigung  auch  des  väterlichen  Nießbrauchsrechtes,
  wenigstens  soweit  es  den  Genuß  der  Einkünfte
  betrifft,  nicht  zur  Folge  hat.  (Vgl.  Seuffert's
Pandekten  §  489,  Glück's  Kommentar  Band  XIV
Seite  383,  Windscheid's  Pandekten  §  517  Note  ba,
Arndt's,  Pandekten  8  434,  Seuffert's  Archiv  II  306;
VII  198,  XX  222.)  Für  das  Gebiet  des  bayerischen
Landrechts  stellt  Kreittmayr  in  den  Annotationen  zu
Thl.  1  Kap.  5  §  5  unter  Ziff.  4  in  tine  zwar  die  Behauptung
  auf,  daß  bei  erscheinender  Verschwendung  die
Obrigkeit  gegen  den  Vater  nicht  nur  mit  Einziehung  der
Administration,  sondern  gestalten  Dingen  noch  gar  mit