Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  des  Hauskindes.  54

Aufhebung  des  Ususfruktus  in  poenam  prozediren  könne;
es  besteht  aber  für  diese  Annahme  im  Codex  selbst  kein  Anhaltspunkt,
  vielmehr  bezieht  sich  Kreittmayr  zum  Belege
für  seine  Ansicht  lediglich  auf  eine  Dissertation  des
Digestenschriftstellers  Lauterbach,  also  auf  das  gemeine
Recht,  in  dessen  Gebiete  obige  Frage  allerdings  heute
noch  kontrovers  ist.  Jedenfalls  tritt  auch  nach  bayerischem
  Landrechte  mit  Entziehung  der  Administration  der
Verlust  des  Nutznießungsrechtes  nicht  von  selbst  ein,
und  wenn  ein  Gericht  diesen  Verlust  in  poenam  erkennen
wollte,  so  wird  es  sich  wohl  anderswo  als  im  Cod.  bav.
eiv.  nach  einem  Gesetze  hiefür  umsehen  müssen.

III

Das  Verwaltungsrecht.  Zulässige  Veräußerungsfälle.
  Verwendung  der  Substanz
zum  Nutzen  des  Kindes  selbst.  Ordnung  in
der  Auswahl  der  Objekte.

Das  Verwaltungsrecht  des  Vaters  fußt  ebenso,  wie
das  Nießbrauchsrecht  auf  der  väterlichen  Gewalt,  ist  daher
  nicht  etwa  eine  blos  vormundschaftliche  Thätigkeit.
Das  Gesetz  —  L.  6  §  2  Cod.  6.  61  —  bezeichnet  die
väterliche  Verwaltung  des  adventizischen  Erwerbes  als
gubernatio  penitus  impunita  und  als  plenissima  postetas
  gubernare  res  praedicto  modo  adquisitas.

Was  indeß  der  Vater  als  Verwalter  thut,  das  thut
er  nicht  im  eigenen  Namen,  sondern  im  Namen  des
Kindes.  Er  hat  als  Administrator  gemäß  L.  1  Cod.  6.60
omnem  diligentiam  rei  tuendae  zu  prästiren;  dagegen
braucht  er  auch  in  dieser  Eigenschaft  weder  ein  Inventar
zu  errichten,  noch  Rechnung  zu  legen,  oder  die  bei  Vermögensverwaltungen
  sonst  übliche  Kaution  zu  bestellen,
ausgenommen  soweit  ihn  zu  letzterer  §  12  Ziff.  7  des
bayerischen  Hypothekengesetzes  verpflichtet.  (Vgl.  Seuffert's
  Pandekten  §  488,  Windscheid's  Pandekten  8  517,
bayer.  Landrecht  Thl.  I.Kap.  7  §  9  Nr.  2.)