52  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  des  Hauskindes.

Untersagt  ist  dem  Vater  jedoch  auch  in  seiner  Eigenschaft
  als  Verwalter  für  die  Regel  jede  Substanzveräußerung.
  (Vgl.  L.  1  u.  2  Cod.  6.  60;  L.  4.  6  §  2;
L.  8  8§  4  u.  5  Cod.  6.  61;  L.  5  Cod.  5.9  und  Nov.  22
Kap.  24.)  Der  Begriff  Veräußerung  ist  hier  im  weiteren
Sinne,  das  heißt  als  identisch  mit  Rechtsaufgabe,  zu
nehmen.  (Vgl.  Windscheid  a.  a.  O  §  517  Note  8.)  Es
fällt  darunter  nicht  blos  der  Verkauf  und  überhaupt
jede  Eigentl  ibertragung,  sei  es  entgeltliche  oder  unentgeltliche,
  sondern  auch  jede  Verpfändung  oder  Belastung
  von  Bestandtheilen  des  adventizischen  Vermögens.
(Val.  hierüber  insbesondere  L.  2  Cod.  6.  61.)

Noch  viel  weniger  darf  natürlich  der  Vater  als  Administrator
  auf  wohlerworbene  Rechte  des  Kindes  einfach
verzichten  oder  adventizische  Sachen  zu  seinem  eigenen
Nutzen  veräußern  oder  deren  Erlös  für  sich  verwenden.
Dies  schließt  schon  der  Begriff  „Verwaltung“  aus.  Als
Verwalter  würden  ihm  nicht  einmal  die  Früchte  gebühren,
wenn  er  nicht  zugleich  Nießbraucher  des  Adventizgutes
wäre.

Das  Verbot  der  Substanzveräußerung  versteht  sich
indeß  nur  als  die  Regel;  Ausnahmen  hievon  gibt  es
in  Menge.

Wie  schon  unter  Ziffer  II  erwähnt  wurde,  ist  der
Vater  und  zwar  als  Verwalter  berechtigt:

1.  adventizische  Forderungen  nicht  blos  zu  künden
und  einzuziehen,  sondern  auch  mittels  Cession  zu  realisiren.
  Diese  Befugniß  ist  ihm  durch  L.  1  Cod.  6.  60
ohne  jede  weitere  Beschränkung  gewährt.  Er  hat  hiebei
in  examine,  das  heißt  nach  genauer  Erwägung  als  sorgsamer
  Hausvater  zu  handeln,  braucht  aber  keine  Rücksicht
  darauf  zu  nehmen,  ob  einer  der  Ausnahmsfälle
vorliegt,  in  welchen  L.  8  §  4  Cod.  6.  61  die  Veräußerung
  auch  anderer  Bestandtheile  des  Adventizgutes
gestattet.  Die  Interessen  des  Kindes  sind  es,  welche  ihn
leiten  müssen,  sein  eigener  Nutzen  darf  zwar  konkurriren,