Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Abventizgute  des  Hauskindes.  53

nicht  aber  den  Ausschlag  geben  oder  gar  Zweck  der  Veräußerung
  sein.  Noch  viel  weniger  darf  die  Veräußerung
(Cession)  animo  donandi  geschehen.

Dies  Alles  wurde  bereits  an  einer  früheren  Stelle
erörtert,  ist  durch  zahlreiche  Präjudizien  anerkannt  und
wird  auch  in  den  Motiven  zu  dem  Entwurfe  eines  bürgerlichen
  Gesetzbuches  für  das  deutsche  Reich  Band  1V
Seite  781  als  die  herrschende  Meinung  bezeichnet.

Darf  der  Vater  Forderungen  einziehen,  so  darf  er
selbstverständlich  unter  denselben  Voraussetzungen  und
Beschränkungen  auch  Hypotheklöschungen  bewilligen  und
Pfänder  freigeben.  (Vgl.  reichsgerichtl.  Urtheil  vom  15.Oktober
  1882,  Sammlung  Band  X  S.  151.)

Dem  Vater  ist:

2.  gestattet,  auch  andere  Bestandtheile  des  Adventizgutes,
  bewegliche  und  unbewegliche  Sachen  zu  veräußern,
  um  Schulden  oder  Legate  zu  entrichten,
welche  auf  dem  Erwerbe  lasten  oder  wenn  die  Erhaltung
der  Sachen  selbst  für  das  Kind  lästig  oder  unvortheilhaft
  wäre  (L.  8  §  4  Cod.  6.  61).

Hiezu  ist  zu  bemerken:

a)  Zur  Bezahlung  solcher  Schulden,  welche  der
Vater  selbst  oder  auch  das  Kind  kontrahirt,  ist  dem  Vater
Veräußerung  nicht  erlaubt.  (Vagl.  Blätter  für  Rechtsanwendung
  Band  39  Seite  188;  Windscheid's  Pandekten
§  517  Note  12.)  Es  wird  vielmehr  vorausgesetzt,  daß
die  Schuld,  zu  deren  Deckung  veräußert  werden  will,
schon  mit  dem  Erwerbe  überkommen  ist.  Dagegen  hat
der  Vater  nicht  nöthig,  erst  alles  Andere  zu  versuchen,
ehe  er  zur  Veräußerung  schreitet,  um  eine  derartige
Schuld  wegzurichten.  Das  Vorhandensein  solcher  genügt,
um  ihn  zur  Veräußerung  zu  berechtigen.  Er  darf  mit
der  Schuldentilgung  auch  nicht  säumen,  wenn  er  nicht
gemäß  L.  8  §  4  Cod.  6.  61  in  Gefahr  gerathen  will,  die
Passivzinsen  aus  seiner  eigenen  Tasche  bezahlen  zu  müssen.
Nur  periodisch  wiederkehrende  Leistungen  (annalia  legata)