54  Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

muß  der  Vater  zunächst  aus  den  Einkünften  decken.
(Val.  hiezu  Windscheid  a.  a.  O.  und  Seuffert's  Archiv
Band  XXVI  S.  41.)

b)  Unter  Sachen,  die  um  ihrer  Eigenschaft  willen
veräußert  werden  dürfen,  versteht  das  Gesetz  res,  qua#
onerosae  sunt  vel  quocunque  modo  damnosae.  Dies
wird  von  Manchen  wörtlich  genommen  und  gesagt,  daß
jede  ausdehnende  Interpretation  unbedingt  zu  verwerfen
sei.  (Vgl.  Glück's  Kommentar  Band  14  Seite  376  und
Sammlung  reichsgerichtl.  Entscheidungen  in  Civilsachen
Band  X  Seite  152.)  Beachtet  man  aber  nur  die  Ausdrucksweise
  an  sich,  so  wird  schon  durch  diese  klar,  daß
es  sich  hier  um  einen  nicht  geringen  Spielraum  des  Ermessens
  handelt.  Dies  erkennt  man  sofort  aus  der  sehr
verschiedenen  Uebertragung  des  Wortsinnes  ins  Deutsche
bei  den  einzelnen  Autoren  des  Digestenrechtes.  Mühlenbruch
  in  Glück's  Kommentar  a.  a.  O.  übersetzt  wörtlich:
„lästig  oder  wohl  gar  schädlich";  Seuffert  a.  a.  O.  nennt
veräußerlich  „Sachen  von  der  Art,  daß  deren  Aufbewahrung
  zum  Nachtheil  gereichte“;  Arndts  §  432  subsummirt
unter  die  Worte  des  Gesetzes  „Sachen,  welche  nicht
ohne  Gefahr  eines  Verlustes  behalten  werden  können“;
Puchta  8§  436  drückt  sich  ähnlich  aus;  Vangerow
Leitfaden  §  236  Anm.  2  spricht  von  „Sachen,  die  sich
nicht  wohl  halten  lassen  und  deren  Besitz  mehr  zur  Last
gereicht";  Dernburg  Band  3  8  34  sagt  schlechthin  „unnütze
  Sachen“;  Windscheid  §  517  bezeichnet  die  veräußerlichen
  Sachen  als  „solche,  welche  dem  Untergang
ausgesetzt  oder  unnütz  sind“.

Vergleicht  man  mit  all  diesen  Deutungen  das  in
L.  10  D.  26.  3  für  die  sorglichste  aller  Verwaltungen,
nämlich  die  vormundschaftliche,  aufgestellte  Axiom:  Utilitatem
  pupillorum  Praetor  sequitar  non  scripturam
testamenti  vel  codicillorum,  nam  patris  voluntatem
Practor  ita  accipere  debet,  si  non  fuit  ignarus  scilicet
eorum,  quae  ipsa  Praetor  de  tutore  comperta  babet;