Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  55

erwägt  man  hiezu,  daß  auch  bei  Pupillengütern  die
Einzelstellen  regelmäßig  nur  Veräußerung  aus  Nothgründen
  gestatten  (vgl.  L.  1  5  2,  L.  5  8  9,  L.  13,  14,
D.  26.  7;  L.  6,  12  u.  22  pr.  Cod.  5.  37;  dann  Windscheid,
  Pandekten  §  441  Note  14),  trotzdem  aber  die
Praxis  längst  sich  dafür  entschieden  hat,  auch  des  offenbaren
  Nutzens  halber,  die  Veräußerung  solcher  Güter
zu  gestatten  (ugl.  Kraut,  die  Vormundschaft  nach  den
Grundsätzen  des  deutschen  Rechtes  Thl.  II  §  56  S.  145,
Rudorff,  das  Recht  der  Vormundschaft  Thl.  II  S.  419);
erwägt  man  ferner,  daß  die  Verwaltung  des  Vaters  nach
L.  6  8  2  Cod.  6.  61  eine  viel  freiere  als  die  vormundschaftliche
  ist,  erwägt  man  endlich,  daß  die  Beibehaltung
solcher  Sachen,  deren  Veräußerung  dem  Kinde  merklichen
Nutzen  bringen  würde,  eben  wegen  Entganges  jenes
Nutzens  für  das  Kind  schädlich  wäre,  mithin  die  Zulassung
  der  Veräußerung  hier  recht  wohl  durch  den  Ausdruck
  des  Gesetzes  „uocunque  modo  damnosae“  gerechtfertigt
  werden  kann,  so  ist  absolut  nicht  einzusehen,
weshalb  dem  Vater  die  Veräußerung  adventizischer  Sachen
nicht  auch  aus  Nützlichkeitsrücksichten  gestattet  sein  soll.
Der  Nutzen  muß  nur  ein  erheblicher,  offenliegender  und
dauernder  sein.

Diese  Ansicht  wurde  auch  schon  in  früherer  Zeit  von
den  Autoren  Lauterbach  (vgl.  dessen  colleg.  th.  pract.
Pand.  15.  1  §5  23),  Höpfner  (vgl.  dessen  Institutionen
§  433),  dann  noch  mehreren  Anderen,  z.  B.  Fromann,
Hofacker,  Hellfeld  (vgl.  Glück's  Kommentar  Band  XIV
S.  376),  vertheidigt  und  vom  vormaligen  Oberappell-Gerichte
  zu  Cassel  (vgl.  Seuffert's  Archiv  Band  III
S.  335)  auch  praktisch  befolgt.  In  der  Sammlung  reichsgerichtlicher
  Entscheidungen  Band  X  Seite  150  wird  sie
zwar  im  Vorübergehen  desavouirt,  dafür  aber  in
Band  XVI  Seite  125  die  Befugniß  des  Vaters  zur  Veräußerung
  auch  körperlicher  adventizischer  Sachen  aus
besonderen  Nützlichkeitsgründen  ausdrücklich  anerkannt.