56  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

Trotz  aller  theoretischer  Zweifel  wird  es  auch  schwerlich
gelingen,  die  in  unmittelbarer  Berührung  mit  dem  täglichen
  Leben  wirkenden  Praktiker  davon  zu  überzeugen,
daß  es  jemals  in  der  Intention  der  ratio  scripta,  wie
man  das  römische  Recht  zu  nennen  beliebt,  gelegen  gewesen
  sei,  dem  Vater  die  Veräußerung  zu  verbicten,
wenn  solche  für  das  Kind  offenbar  nützlicher  ist,  als  die
Beibehaltung  der  Sache.

Man  denke  sich  z.  B.  den  Fall,  daß  die  unmündigen
Kinder  eines  Landwirthes  von  einem  mütterlichen  Verwandten
  ein  anderes,  überdies  entlegenes  Anwesen  erben.
Was  soll  der  Vater  und  was  sollen  die  Kinder  mit  diesem
Anwesen  beginnen?  Weder  er  noch  sie  können  es  selbst
bewirthschaften  oder  beaufsichtigen;  verpachtet  man  es
aber,  so  ist  Zehn  gegen  Eins  zu  wetten,  daß  es  kaum
die  Steuern,  Umlagen  und  Reparaturkosten  erträgt,  zudem
  aber  nicht  nur  nicht  verbessert,  sondern  verschlechtert
wird.  In  einem  solchen  Falle  ist  denn  doch  wohl  der
Verkauf  des  ererbten  Anwesens  um  einen  annehmbaren
Preis  und  die  anderweitige  sichere  Anlage  des  Erlöses
das  einzig  Vernünftige,  zugleich  aber  das  Vortheilhafteste,
was  der  Vater  thun  kann.  Oder  man  denke  sich,  daß
den  Kindern  im  Erbwege  ein  unrentirliches  aber  kostspielig
  zu  unterhaltendes  Haus,  oder  daß  ihnen  ein  Erwerbsgeschäft
  nebst  Einrichtung,  z.  B.  eine  Fabrik,  eine
photographische  Anstalt,  eine  Porzellanmalerei,  ein  optisches
  Institut,  eine  Kaltwasserheilanstalt  oder  dgl.  anfällt,
  und  daß  weder  Vater  noch  Kinder  in  der  Lage
sind  oder  jemals  sein  werden,  einem  solchen  Geschäfte  in
Person  vorzustehen.  Weshalb  soll  hier  der  Vater  eine
vielleicht  erst  nach  dreißig  Jahren  wiederkehrende  Gelegenheit,
  das  erstgedachte  Haus  vortheilhaft  zu  verkaufen,  nicht
benützen  oder  warum  soll  er  eine  solche  Fabrik,  Anstalt  und
dgl.  den  Kindern  „aufheben",  anstatt  sie  nebst  Einrichtung
zur  günstigsten  Zeit,  d.  h.  noch  bevor  sich  die  Kundschaft
verlaufen  hat,  zu  veräußern?  Und  aus  welchem  ver-