Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgnie  d.  Hauskindes.  57

nünftigen  Grunde  endlich  soll  es  den  Kindern  gestattet
sein,  solche  Verkäufe  nach  Jahrzehnten  noch  zu  widerrufen?


Am  allerwenigsten  zwingen  die  Worte  des  Gesetzes
dazu,  eine  Veräußerung  etwa  blos  dann  für  statthaft
zu  erachten,  wenn  durch  Beibehaltung  der  Sache  nicht
blos  kein  Nutzen  sondern  im  Gegentheile  eine  effektive
vermögensrechtliche  Last  erzeugt  würde,  oder  wenn  eine
Substanzverschlechterung  der  Sache  selbst,  z.  B.  Verderben
  durch  Rost,  Fäulniß,  Gährung,  Zerfall  oder  dgl.,
zu  befürchten  wäre.  Letzteres  insbesondere  widerlegt  schon
der  Ausdruck:  hereditati  onerosne  vel  qduocunque
modeo  damnosae,  womit  das  Vermögensganze  als
Relat  bezeichnet  wird.  Ein  Vermögen  aber  ist  ein  Inbegriff
  von  Sachen  oder  Rechten,  welche  zusammen  einen
durch  Nachfrage  und  Angebot  bestimmbaren  Werth  repräsentiren.
  Wird  ein  günstiges  Angebot  versäumt,  daun
verringert  sich  dieser  Werth  gleichfalls  und  oft  dauernd,
die  Versäumniß  wäre  daher  hereditati  damnosa  und
folglich  der  Intention  des  Gesetzes  nicht  entsprechend.

Für  das  Gebiet  des  bayerischen  Landrechts  kann
nach  den  Annotationen  zu  Thl.  1  Kap.  7  §  12  des  Cod.  max.
civ.  ein  Zweifel  ohnehin  nicht  obwalten,  daß  Pupillengüter
  nicht  blos  wegen  unausweichlicher  Noth,  sondern
auch  augenscheinlichen  großen  Nutzens  wegen  veräußert
werden  dürfen.  Was  aber  der  Vormundschaft  gestattet
ist,  das  muß  selbstverständlich  noch  weit  mehr  dem  Vater
gestattet  sein,  dessen  Verwaltung  eine  viel  freiere  ist  als
jene  des  Vormundes,  von  welch  letzterer  sie  nach  den
Worten  Kreittmayr's  in  den  Annotationen  zu  Thl.  I
Kap.  5  §  5  „weit  differirt".  Daß  übrigens  auch  die
Veränßerlichkeit  vertretbarer  körperlicher  Sachen,  Konsumtibilien
  u.  dgl.  nach  denselben  Grundsätzen  beurtheilt
werden  müssen,  wie  die  Veränußerlichkeit  von  Sachen
überhaupt,  wurde  schon  unter  II  erörtert.  Das  Gesetz
macht  hier  keinen  Unterschied.  Allerdings  werden  Konsum-