58  Rechte  d.  Vaters  am  regultiren  Adventizgute  d.  Hauskindes.

tibilien,  sowie  die  meisten  vertretbaren  Sachen  auch  nach
L.  8  §  4  cit.  regelmäßig  veräußerlich  sein,  aber  nicht,
weil  sie  Konsumtibilien  oder  vertretbare  Sachen,  sondern
weil  sie  bei  längerem  Aufbewahren  dem  Verderben,  der
Verschlechterung  oder  der  Entwerthung  ausgesetzt  sind.

Abgesehen  von  den  in  L.  8  §5  4  Cod.  6.  61  speziell
erwähnten  Ausnahmsfällen  ist  aber  der  Vater

3.  zu  Substanzveräußerungen  mit  Einwilligung
des  Kindes  jederzeit  in  Ansehung  aller  adventizischen
Sachen  und  ohne  Rücksicht  auf  Ursache  oder  Zweck  berechtigt.


Bei  näherer  Würdigung  dieses  Punktes  muß  man
sich  das  Hauskind  indeß  als  großjährig  und  in  jeder
Hinsicht  handlungsfähig  denken.  Ist  dies  der  Fall,  dann
kann  es  auf  der  Welt  Niemand  geben,  der  sonst  noch
ein  Recht  am  Adventizgute  besäße,  als  das  Kind,  welches
Eigenthümer,  und  den  Vater,  welcher  Nutznießer  und
Verwalter  ist.  Stimmen  diese  beiden  ausschließlichen
und  handlungsfähigen  Rechtsinhaber  daher  überein,  daß
eine  zum  adventizischen  Vermögen  gehörige  Sache  zu
veräußern  sei,  dann  sollte  man  glauben,  es  sei  denn  doch
alles  in  Ordnung  und  es  involvire  geradezu  eine  Beleidigung
  der  römischen  Legislatoren,  wollte  man  nach
ihren  Gesetzen  auch  dann  noch  die  Veräußerung  für  verboten
  erachten.  Trotzdem  ist  auch  ein  solcher  Veräußerungsmodus
  als  unstatthaft  bezeichnet  worden.  Marezoll
  in  der  Gießener  Zeitschrift  für  Civilr.  u.  Pr.
Band  VIII  Seite  405  u.  ff.  und  Vangerow,  Lehrbuch
der  Pandekten  §  230  Anmerkg.  2  Ziffer  2  sprechen  wirklich
  dem  Vater  die  Befugniß  ab,  mit  Einwilligung  des
Kindes  zu  veräußern.

Alles,  was  vom  Standpunkte  der  römischen  Quellen
gegen  die  Zulässigkeit  des  obigen  Veräußerungsmodus
vorgebracht  werden  könnte,  beruht  aber  einzig  und  allein
darauf,  daß  auch  noch  nach  Justinianischen  Rechte  Obligationsverhältnisse
  zwischen  Hauskind  und  Vater  unmög-