Reichsgerichtliche  Enischeldungen.  59

lich  waren.  (Vgl.  Puchta,  Instit.  Thl.  II  §  219  Note  5,
Seuffert's  Pandekten  §  483  und  die  dort  in  Note  4
citirten  Stellen.)  Um  hieraus  etwas  gegen  die  Zulässigkeit
  des  obigen  Veräußerungsmodus  zu  folgern,  muß
man  sich  überdies  die  Einwilligung  des  Kindes  als  einen
blos  dem  Vater  gegenüber  erklärten  Rechtsakt  denken;
denn  zu  einer  rechtsverbindlichen  Erklärung  dem  Käufer
selbst  gegenüber  war  das  Kind  schon  nach  römischem  Rechte
befugt,  wenn  der  Vater  seinerseits  in  die  Veräußerung
willigte.  So  bestimmt  ausdrücklich  L.  8  §  5  Cod.  6.  61.
Es  ist  aber  an  einer  früheren  Stelle  bereits  erwähnt
worden  und  in  Doktrin  und  Praxis  allgemein  anerkannt,
daß  jenes  Ueberbleibsel  der  fingirten  Personeneinheit
zwischen  Vater  und  Hauskind  aus  dem  heutigen  Rechte
völlig  verschwunden  ist  und  daß  Obligationsverhältnisse,
Rechtsgeschäfte  zwischen  Beiden  jetzt  überall  zulässig  sind.
Ist  es  demzufolge  einerseits  erklärlich,  wenn  die  Quellen
der  unbedingten  Zulässigkeit  einer  Veräußerung  adventizischer
  Sachen  durch  den  Vater  mit  Einwilligung  des
Vaters  keine  besondere  Erwähnung  thun,  so  ist  doch
andererseits  ebenso  unumstößlich  gewiß,  daß  mit  Wegfall
jenes  Grundes  jetzt  die  Zulässigkeit  unbedingt  angenommen
  werden  muß.  (Vgl.  hiezu  noch  Windscheid
8  517  Note  14,  welcher  das  Schweigen  der  Quellen  einfach
  damit  erklärt,  daß  sie  das  Nichterwähnte  als  selbstverständlich
  voraussetzen;  ferner  Dernburg,  Pand.  Bd.  3
§  34  Note  9;  Seuffert's  Pand.  8  488  Note  14  und
Seuffert's  Archiv  Band  VIII  S.  60).
(Fortsetung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen.
Strafgesehbuch.

Ein  s.  g.  Schweinehaufen  ist  als  ein  Vorrath
  landwirthschaftlicher  Erzeugnisse  im