60  Reichsgerichtliche  Enischeldungen.

Sinne  des  §  308  St  GB.  nur  anzusehen,  wenn
er  ein  erheblicher  ist.  Verhältniß  des  §  308
StGB.  zu  dem  §  306.  Die  Angeklagte  ist  wegen
vorsätzlicher  Inbrandsetzung  eines  ihrem  Dienstherrn  gehörigen,
  aus  Stroh,  dürrem  Grase  und  Spreu  bestehenden
  sogenannten  Schweinehaufens,  welcher  zum  allmäligen
  Verbrauche  als  Streumittel  an  der  Stadelwand
aufgesetzt  worden  war,  einen  Umfang  von  circa  1½  Meter
Höhe  und  2  Meter  Breite  gehabt  haben  und  sonach  als
ein  Vorrath  landwirthschaftlicher  Erzeugnisse  anzusehen
gewesen  sein  soll,  nach  §  308  St  GB.  bestraft  worden.
Es  muß  zugegeben  werden,  daß  nicht  schon  eine  geringfügige
  Quantität  landwirthschaftlicher  Erzeugnisse  als
ein  Vorrath  angesehen  werden  darf.  Es  ergibt  sich  dies
daraus,  daß  das  Anzünden  eines  betreffenden  Vorraths
auch  dann  nach  §  308  gestraft  werden  muß,  wenn  auch
nicht  die  geringste  Gefahr  einer  Weiterverbreitung  des
Feuers  bestanden  hatte,  und  in  diesem  Fall  nicht  zu
begreifen  sein  würde,  warum  gerade  das  angewendete
Mittel  des  Feuers  eine  mit  den  Strafen  der  §§  303—305
StGB.  im  größten  Mißverhältnisse  stehende  Strafe  für
die  dann  lediglich  verursachte  Sachbeschädigung  begründen
soll.  Ist  hienach  anzunehmen,  daß  der  betreffende  Vorrath
  ein  erheblicher  gewesen  sein  muß,  wenn  das  Anzünden
  desselben  als  Brandstiftung  soll  bestraft  werden
können  —  wie  dies  ebenso  aus  seiner  Nebeneinanderstellung
  mit  Waldungen,  Torfmooren,  Bergwerken,  Magazinen
  u.  s.  w.  und  daraus  hervorgeht,  daß  nach  8  309
auch  die  Fahrlässigkeit  strafbar  ist,  während  andersartige
fahrlässige,  wenn  auch  noch  so  belangreiche,  Sachbeschädigungen
  nicht  strafbar  erscheinen  —  so  wird  diese  Annahme
  auch  in  dem  Falle  nicht  beseitigt,  wenn  das  Anzünden
  des  Vorraths  zugleich  die  Gefahr  herbeigeführt
haben  sollte,  welche  §  308  zur  Bestrafung  des  Eigenthümers
  für  das  Anzünden  des  ihm  gehörigen  Vorraths
voraussetzt.  Diese  Voraussetzung  brauchte  für  das  An-