Reichsgerichtllche  Enischeidungen.  61

zlinden  eines  fremden  Vorraths  nicht  besonders  vorgesehen
zu  werden,  weil  schon  die  Thatsache,  daß  derselbe  ein
fremder  war,  zur  Bestrafung  genügt.  Immerhin  wird
selbstverständlich  durch  die  Verursachung  der  betreffenden
Gefahr  das  Anzünden  des  fremden  Vorraths  nicht  straflos,
  und  es  kann  darum  die  Frage  aufgeworfen  werden,
ob  nicht  im  Falle  dieser  Gefahrbereitung  —  welche  vorliegend
  stattgefunden  hat  —  der  Gesichtspunkt,  daß  der
angezündete  Vorrath  ein  erheblicher  gewesen  sein  müsse,
in  Wegfall  zu  kommen  habe.  Jür  diese  Unterstellung
gibt  jedoch  das  Gesetz  keinen  Anhalt,  und  es  läßt  sich
darum  auch  nicht  behaupten,  daß  in  diesen  beiden  Fällen
sein  Begriff  des  Vorraths  ein  verschiedener  sei.  I.  Strafsenat,
  Urtheil  vom  14.  April  1890.

Unter  „Grube“  im  Sinne  des  §  367  Nr.  12
StGB.  ist  auch  ein  Janchenloch  zu  verstehen,
welches  einen  Theil  einer  Düngerstätte  bildet.
  —  Zu  den  „Anderen“,  denen  aus  einer
unverdeckten  Grube  Gefahr  nicht  erwachsen
darf.  gehören  auch  die  Familienmitglieder  des
Besitzers.  Das  Instanzgericht  hat  zunächst  den  Begriff
  einer  Grube  im  Sinne  jener  Gesetzesstelle  verkannt.
  Ob  die  hier  in  Frage  stehende  Jauchenvertiefung
„eine  selbständige,  für  sich  bestehende  Grube,  eine  selbständige
  Janchengrube“  ist  oder  einen  Theil  der  Düngerstätte
  bildet,  ist  belanglos;  derartige  Unterscheidungen
kennt  das  Gesetz  nicht.  Vorliegend  handelt  es  sich  um
eine  Vertiefung,  welche,  wie  aus  den  Feststellungen  entnommen
  werden  muß,  dieselbe  Tiefe  hat,  wie  der  übrige
Raum  der  Dungstätte,  sonach  die  Tiefe  eines  Meters.
Eine  solche  Vertiefung  kann  als  eine  Grube  im  Sinne
des  Gesetzes  angesehen  werden.

Es  fragt  sich  nun  allerdings,  ob  aus  der  Unterlassung
  der  Verdeckung  oder  Verwahrung  dieser  Grube
Gefahr  für  Andere  entstehen  kounte.  Das  Instanzgericht
  hat  auch  diese  Frage  verneint.  Die  desfall-