62  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

sigen  Erwägungen  beruhen  jedoch  gleichfalls  auf  einer
unrichtigen  Auslegung  des  §  367  Ziff.  12  des  Strafgesetzbuchs.


Daß  der  Hofraum  des  Angeklagten,  in  welchem  sich
die  unverdeckte  Grube  befunden,  ein  Ort  ist,  an  welchem
Menschen  verkehrten,  ist  nach  den  Feststellungen  außer
Zweifel.  Das  Instanzgericht  geht  offenbar  davon  aus,
daß  an  sich  aus  der  Unterlassung  der  Verdeckung  der
Grube  Gefahr  für  Andere  habe  entstehen  können.  Der
Thatbestand  des  8  367  Ziff.  12  des  Strafgesetzbuchs  ist
jedoch  deshalb  verneint  worden,  weil  nach  den  bestehenden
  Verhältnissen  eine  „spezielle  Gefahr“  für  Menschen
  nicht  vorhanden  gewesen  sei.  Das  Gesetz  spricht
jedoch  nicht  von  einer  „speziellen“  Gefahr,  sondern
von  einer  Gefahr  für  Andere,  welche  nach  der  Beschaffenheit
  der  unverdeckten  Grube  für  die  an  dem  betreffenden
  Orte  verkehrenden  Menschen  entstehen  kann.  In
letzterer  Richtung  ist  es  zunächst  rechtsirrthümlich,  wenn
das  Gericht  nur  die  Mitglieder  der  Familie  des
Angeklagten  in  Betracht  gezogen  hat,  „weil  fremde  Leute
in  dem  Hofe  des  Angeklagten  nichts  zu  suchen  hätten“.
Der  §  367  Ziff.  12  hat  solche  Orte  im  Auge,  welche
nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  von  Menschen
betreten  zu  werden  pflegen,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,
ob  eine  Erlaubniß  zum  Betreten  ertheilt  ist  oder  nicht
(vgl.  auch  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen
  Bd.  V  S.  596  ff.).  Wie  es  sich  verhalten  würde,
wenn  das  Betreten  eines  Ortes  ausdrücklich  verboten
wäre,  mag  hier  unerörtert  bleiben.  Daß  übrigens  vorliegend
dem  Betreten  des  Hofes  des  Angeklagten  von  Seiten  anderer,
  nicht  zur  Familie  gehöriger  Personen  irgend  ein
Hinderniß  bereitet  gewesen  wäre,  geht  aus  den  Urtheilsgründen
  nicht  hervor.  Was  aber  insbesondere  die  Mitglieder
  der  Familie  betrifft,  so  wird,  wenn  aus
der  Unterlassung  der  Verdeckung  oder  Verwahrung  der
Grube,  nach  deren  Beschaffenheit  für  die  in  dem  fraglichen
  Hofe  verkehrenden.  Menschen  eine  Gefahr  entstehen