Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  63

konnte,  der  Thatbestand  des  §  367  Ziff.  12  des  Strafgesetzbuchs
  auch  hinsichtlich  jener  Familienmitglieder  dadurch,
  daß  dieselben  „als  vernünftige  Menschen  sich  in
Acht  nehmen“  und  sonach  der  Gefahr  entgehen  konnten,
  beziehungsweise  daß  hinsichtlich  des  Kindes  einzelne
Vorsichtsmaßregeln  getroffen  worden,  nicht  ausgeschlossen.
Der  Angeklagte  war  durch  das  Gesetz  verpflichtet,  durch
Verdeckung  oder  andere  Verwahrung  seiner  Grube  das
Entstehen  eines  im  Allgemeinen  gefahrdrohenden  Zustandes
  zu  vermeiden.  Daß  die  Verdeckung  oder  Verwahrung
der  Grube  unmöglich  gewesen,  ist  in  den  Urtheilsgründen
nicht  konstatirt.  Nach  den  Feststellungen  handelt  es  sich
nur  um  eine  Unbequemlichkeit,  welche  sich  aus  einer  solchen
  Einrichtung  für  den  Betrieb  der  Oekonomie  ergeben
haben  würde.  Jene  Unbequemlichkeit  ist  ebenso,  wie  die
weiter  von  der  Vorinstanz  konstatirte  Thatsache,  daß
Düngergruben  in  der  in  Betracht  kommenden  Gegend
„fast  überall“  nicht  verwahrt  seien,  selbstverständlich  vorliegend
  ohne  Bedeutung.  I.  Strafsenat,  Urtheil  vom
23.  Januar  1890.

Im  Gebiete  des  bayerischen  Landrechts  ist,
da  dasselbe  den  Begriff  der  Pflegeelternschaft
nicht  kennt,  unter  letzterer  im  Sinne  des  §176
Nr.3des  StGB.  ein  dauernder,  nach  Rechten  und
Pflichten  demelterlichen  verwandtes  Verhältniß
  zu  verstehen.  Es  ist  thatsächlich  festgestellt,  daß
die  H.'schen  Eheleute  die  C.  A.,  welche  am  31.  August
1883  geboren  ist,  seit  Mai  1888  in  Kost  und  Pflege  gehabt
  hatten,  daß  sie  vollständig  nicht  nur  für  die  leiblichen
  Bedürfnisse  des  Kindes,  sondern  auch  für  die  Erziehung
  sorgten,  daß  sie  das  Mädchen  in  Ermangelung
eigener  Kinder  vollständig  angenommen  und  bei  sich  behalten
  hatten.  Hienach  ist  zwar  kein  Vertragsverhältniß
  festgestellt,  in  Folge  dessen  der  Angeklagte  Rechte
erworben  hätte,  wohl  aber  ein  dauerndes,  nach  Rechten
und  Pflichten  dem  elterlichen  verwandtes  Verhältniß,