Neunter  Ersänzungsben?.  MN.  .

Dr.  J.  R.  Seuffert

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

In  bal#-  2#%  Rechte  des  Vaters  am  regulären  uls=  d"en  de  #

ch  gemelnem  und  bayerlschem  Rechte.  (Nortsetzung.)  —  Milthellungen
*  W4  Rechtsprechung  des  Reichsgerichte  *n  Mirrilcsht  Stras
gesebbu

.  ...=Die

  Rechte  des  Vaters  am  regaliren  —
des  Hanskindes  nach  gemeinem  und  bayerischem
Rechte.

Erürtert  von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.
(Fortsetzung.)

Zu  Obigem  ist  noch  besonders  zu  bemerken,  daß  der
Konsens  des  Kindes  zu  einer  vom  Vater  vorzunehmenden
oder  vorgenommenen  Veräußerung  von  Immobilien  der
notariellen  Form  nach  Art.  14  des  bayer.  Not.-Gesetzes
nicht  bedarf.  Dieser  Kousens  ist  nicht  selbst  der  Veräußerungsvertrag,
  letzteren  schließt  vielmehr  der  Vater
allein,  zwar  filii  nomine,  aber  als  gesetzlicher  Vertreter
und  daher  Kraft  eigenen  Rechtes  ab.  (Vgl.  auch  Sammlung
  reichsgerichtl.  Entscheidungen  in  Civils  Band  X
S.  150.)  Die  bloße  Ermächtigung  zum  Abschlusse  eines
Immobiliarvertrages  ist  auch  in  anderen  Fällen  nicht
nothwendig  an  die  notarielle  Form  gebunden;  hier  insbesondere
  ist  sie  es  deshalb  nicht,  weil  die  Kousenserklärung
  dem  Vater  gegenüber  genügt  und  dem  Käufer
gegenüber  gar  nicht  erklärt  zu  werden  braucht.  (Vgl.
hiezu  auch  Enderlein's  Materialien  zum  Notariatsgesetze
  Seite  39  u.  57.)

IX.  Ergänzungband.