66  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

Ist  das  Hauskind  dagegen  noch  minderjährig  oder
sonst  handlungsunfähig,  so  erweist  sich  der  sub  3  erwähnte
  Veräußerungsmodus  nicht  als  durchführbar.

Die  römischen  Gesetze,  z.  B.  L.  8  §  3  Cod.  6.  61,
messen  zwar  in  mancher  anderen  Hinsicht  den  Erklärungen
mündiger,  wenn  auch  noch  nicht  volljähriger  Kinder
rechtserhebliche  Bedeutung  bei;  was  jedoch  Veräußerungsakte
  anlangt,  so  stehen  Unmündige  und  Minderjährige
selbst  nach  römischen  Gesetzen  (ugl.  L.  3  Cod.  2.  21;
Windscheid  §  71  Note  8)  einander  völlig  gleich.  Abgesehen
  hievon  ist  in  Deutschland  durch  die  Reichspolizeiordnung
  von  1548.Tit  31  §  1,  dann  von  1577,  Tit.  32
§5  1  und  ein  hierauf  gestütztes  Gewohnheitsrecht  (vgl.
Kraut,  Vormundschaft  Thl.  II  S.  97  u.  ff.,  Seuffert's
Pand.  8  227,  Note  2)  der  Unterschied  zwischen  impuberes
  und  winores  rücksichtlich  der  Handlungsfähigkeit
und  ebenso  jeder  Unterschied  zwischen  tutela  und  cura
minorum  völlig  aufgehoben.  (Vgl.  hiezu  oberstr.  Erk.
v.  27.  November  1863  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
  Band  28  Seite  415.)

Flir  das  Gebiet  des  bayer.  Landrechts  insbesondere
ist  die  völlige  Gleichstellung  der  impuberes  und  minores
und  die  Abschaffung  jedes  Unterschiedes  zwischen  tutelaund
  cura  minorum  in  Th.  I  Kap.  7  5  36  des  Cod.  Max.
sogar  ausdrücklich  dekretirt.

Wenn  aber  hienach  auch  die  in  der  gemeinrechtlichen
Doktrin  von  verschiedenen  älteren  Autoren,  z.  B.  Wening=Ingenheim
  (vgl.  dessen  Lehrbuch  §  393),  und  auch  in
einem  Urtheile  des  vormaligen  Oberappellationsgerichts
zu  Celle  vom  Jahre  1846,  mitgetheilt  in  Seuffert's
Archiv  Band  VIII  Nr.  60,  vertretene  Ansicht,  als  könne
jeder  vom  Vater  vorgenommene  Veräußerungsakt  durch
Konsens  des  mündigen  Hauskindes  konvalesziren,  unrichtig
  ist  (ogl.  Seuffert's  Archio  VII  197;  XIII  241;
XV  113),  so  bleibt  allerdings  noch  fraglich,  ob  nicht  an