Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  des  Hauslindes.  67

Stelle  des  handlungsfähigen  Hauskindes  ein  eigens  bestellter
  Spezialkurator  konsentiren  könne.

In  einem  Beschlusse  des  bayerischen  obersten  Landesgerichtes
  vom  28.  April  1888,  mitgetheilt  in  den  Blättern
für  Rechtsanwendung  Band  53  Seite  226  u.  ff.,  wird
in  fine  sogar  auf  diesen  Ausweg  hingedeutet,  und  auch
Windscheid  §  517  Note  14  läßt  ihn  als  eine  Möglichkeit
  gelten.

Der  fragliche  Ausweg  erweist  sich  aber  bei  näherer
Betrachtung  als  ein  imaginärer.

Will  der  Vater  eine  adventizische  Sache  veräußern,
so  ist  entweder  ein  gesetzlicher  Ausnahmsfall  gegeben  oder
nicht.  Liegt  ein  solcher  vor,  dann  bedarf  der  Vater
überhaupt  keines  Konsenses,  weder  des  großjährigen
Kindes  noch  eines  Spezialkurators  des  minderjährigen.
Die  von  den  vormaligen  Oberapp  sgerichten  zu
Cassel  und  Celle  (vgl.  Seuffert's  Archiv  Band  III
S.  334  u.  XIII  S.  241  a.  E.)  adoptirte  Anschauung,  als
fänden  die  für  Veräußerung  von  Mündelgütern  vorgezeichneten
  Formen  auch  bei  Veräußerung  adventizischer
Sachen  durch  den  Vater  Anwendung  und  habe  demnach
der  Vater  bei  Veräußerung  von  Liegenschaften  des  Kindes
jederzeit  ein  obervormundschaftliches  Veräußerungsdekret
zu  erbitten,  ist  nie  die  herrschende  geworden.  Insbesondere
  hat  das  Reichsgericht  und  haben  andere  deutsche
Gerichtshöfe  vom  Standpunkte  des  gemeinen  Rechtes,
der  bayerische  oberste  Gerichtshof  und  andere  bayerische
Gerichte  aber  für  das  Territorium  des  bayerischen  Landrechts
  daran  festgehalten,  daß  die  väterliche  Verwaltung
des  Adventizgutes  einer  kuratelamtlichen  Kontrole  und
der  Vater  auch  bei  Immobiliarveräußerungen  eines  obervormundschaftlichen
  Veräußerungsdekretes  nicht  bedürfe.
(Vgl.  Sammlung  reichsgerichtlicher  Entscheidungen  in  Civilsachen
  Bd.  X  S.  150;  Seuffert's  Archiv  Bd.  X  181;
XVII  65;  XXVI  43;  Blätter  für  RA.  Bd.  53  S.  229  und
Bd.  42  S.  557.)  Wenn  es  daher  bei  Veräußerungen  des

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