68  Nechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

Vaters  in  gesetzlich  erlaubten  Fällen  auch  vorkommen
kann  und,  wie  unter  V  dieser  Erörterungen  noch  näher  dargelegt
  werden  wird,  zum  Zwecke  der  Ermöglichung  des
hypothekenamtlichen  Vollzugs  einer  solchen  Veräußerung
mitunter  nicht  zu  umgehen  ist,  daß  ein  Spezialkurator
für  das  minderjährige  Hauskind  bestellt  wird,  so  hat  doch
dieser  und  hat  das  Vormundschaftsgericht  hiebei  lediglich
die  Aufgabe,  die  Existenz  des  Ausnahmsfalles  zu  prüfen.
Alles  Uebrige,  die  Höhe  des  Kaufpreises,  die  Kaufsbedingungen
  u.  s.  w.  gehen  dem  Spezialkurator  nichts  an.
Eine  affirmative  Erklärung  des  Letzteren  rücksichtlich  der
Existenz  des  Ausnahmsfalles  mag  dann  wohl  die  Wirkung
  haben,  daß  jeder  Streit  über  die  Rechtsgültigkeit
der  Veräußerung  ein  für  allemal  abgeschnitten  ist,  den
Kern  der  Frage  aber,  welche  hier  zu  erörtern  ist,  berührt
dies  nicht.  -

Diese  Frage  geht  dahin,  ob  in  jedem  Falle,  also
auch  extra  memoratas  causas  legis  8  §  4  Cod.  6.  61
eine  Veräußerung  durch  Konsens  eines  Spezialkurators
für  das  betheiligte  minderjährige  Hauskind  konvalesziren
könne.  Liegt  aber  ein  gesetzlicher  Ausnahmsfall  nicht
vor,  so  ist  nicht  abzusehen,  wie  ein  Spezialkurator  oder
das  Vormundschaftsgericht  jemals  sollte  dazu  gelangen
können,  die  Veräußerung  zu  genehmigen.  Auch  das  Gericht
  darf  nicht  willkürlich  handeln,  sondern  muß  das
Gesetz  zur  Richtschnur  nehmen.  Mag  man  aber  diese
Richtschnur  in  L.  8  §  4  Cod.  6.  61  oder  mag  man  sie
in  den  Bestimmungen  über  Verwaltung  des  Mündelvermögens
  suchen,  immer  wird  man  finden,  daß  Veräußerungen,
  besonders  von  Liegenschaften,  nur  entweder
aus  Noth  oder  zum  merklichen  Nutzen  des  minderjährigen
Kindes,  mithin  nur  in  Fällen  statthaft  sind,  in  welchem
sie  dem  Vater  ohnehin  freistehen.  Die  Verwaltung  des
Letzteren  ist  sogar  eine  viel  freiere  als  die  vormundschaftliche;
  was  also  dem  Vater  nicht  erlaubt  ist,  das  ist
noch  viel  weniger  dem  Vormundschaftsgerichte  gestattet.