Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  69

Wird  daher  aus  Anlaß  einer  vom  Vater  extra  legem
geplanten  Veräußerung  das  Vormundschaftsgericht  thätig,
was  ja  sehr  wohl  möglich  ist,  so  kann  dessen  Thätigkeit
niemals  den  Zweck  oder  das  Resultat  haben,  daß  eine
solche  Veräußerung  genehmigt,  sondern  im  Gegentheile,
daß  derselben  Einhalt  gethan  werde.

4.  Der  Vater  ist  ferner  befugt,  im  Wege  des  Vergleiches
  über  streitige,  zum  adventizischen  Erwerbe  gehörige
  Sachen  eine  Rechtsaufgabe  vorzunehmen.  (Val.
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  XVI
S.  124  und  125.)

Das  Veräußerungsverbot  bezieht  sich  blos  auf  den
unstreitigen  Erwerb  des  Kindes,  eine  völlig  gesicherte
Rechtslage  herbeizuführen,  liegt  aber  zweifelsohne  in  der
Befugniß  eines  so  freien  Verwalters  wie  der  Vater  es
ist.  Nur  darf  der  Vergleich  den  Interessen  des  Kindes
nicht  offenbar  zuwiderlaufen,  weil  er  sonst  gemäß  Kap.  17
§5  1  Nr.  12  der  bayer.  Gerichtsordnung  von  1753  anfechtbar
  bleibt.  (Vgl.  auch  Sammlung  von  Entscheidungen
des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  16  S.  124  und  125.)

Desgleichen  ist  der  Vater

5.  befugt,  auf  einc  angefallene  aber  noch  nicht  angetretene
  Erbschaft  zu  verzichten.  Auch  hier  liegt  noch
kein  wirklicher  Erwerb  vor  und  findet  daher  das  gesetzliche
  Veräußerungsverbot  keine  Anwendung.  (UVgl
Seuffert's  Archiv  Bd.  VII  S.  65  und  Sammlung  von
Entscheidungen  des  bayer.  obersten  Gerichtshofes  Band  VI
S.  376.).  Das  Kind  kann  in  solchen  Fällen  jedoch,  wenn
es  großjährig  ist,  durch  eigene  Willenserklärung,  wenn
es  minderjährig  ist,  durch  einen  besonderen  Kurator  selbst
den  Erwerb  machen.  Das  auf  solche  Weise  Erworbene
wird  alsdann  peculium  adventitium  irregulure,  an
welchem  dem  Vater  sowohl  die  Verwaltung  als  der  Genuß
entzogen  ist.  (Bgl.  L.  8  pr.  und  §  1  Cod.  6.  61;
Seuffert's  Pandekten  §  567  und  489;  Windscheid,