70  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  des  Hauskindes.

Pandekten  §  517  und  Seuffert's  Archiv  Bd.  III  S.343;
VII  S.  197.)

Ob  der  Vater  nach  heutigem  Rechte  auch  auf  künftige
  Erbschaften  für  das  Kind  verzichten  könne,  ist  gemeinrechtlich
  zwar  bestritten  (ugl.  Seuffert's  Archiv
Bd.  VI  S.  228),  aber  doch  wohl  unzweifelhaft  zu  bejahen
und  für  das  Gebiet  des  bayerischen  Landrechtes  im  Hinblicke
  auf  Thl.  III  Kap.  11  §  2  Cod.  Max.,  dann  die
Annotationen  Kreittmayr's  hiezu  vom  bayerischen
obersten  Gerichtshofe  mit  Urtheil  vom  28.  Dezember  1876
(Sammlung  Band  VI  S.  376)  bereits  bejaht  worden.
(Vgl.  noch  Seuffert's  Archiv  Bd.  XX  S.  150;  Bd.  XXX
S.  47  und  Windscheid,  Pand.  §  588  Note  1.)  «

Arg.  L.  8  Cod.  6.  61  wird  jedoch  in  solchen  Fällen
das  großjährige  Kind  dem  Verzichte  widersprechen  und  seine
Rechte  aufrecht  erhalten  können.  Nur  muß  es  dies  sofort
nach  erlangter  Kenntniß  thun,  damit  nicht  mit  Rücksicht
auf  die  Vertretungsbefugniß  des  Vaters  und  nach  der
Regel  qui  tacet  consentire  videtur  dessen  Einverständniß
gefolgert  werde.  Dem  minderjährigen  Hauskinde  dagegen
steht,  falls  zu  einer  sofortigen  Kuratelbestellung  kein  Anlaß
gegeben  ist,  nach  erlangter  Großjährigkeit  das  Rechtsmittel
  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  auch
gegen  solche  Verzichte  zu.

Mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  darf  der  Vater  ferner:

6.  auch  dann  veräußern,  wenn  ein  unabwendbares
Bedürfniß  des  Kindes  in  Frage  steht  und  der  in  erster
Linie  alimentationspflichtige  Vater  außer  Stande  ist,  der
gestellten  Anforderung  aus  eigenen  Mitteln  oder  aus
den  bloßen  Renten  des  Adventizvermögens  gerecht  zu
werden.

Erziehung  und  Ausstattung  des  Kindes  sind  es
hauptsächlich,  welche  hier  in  Frage  kommen.  Zu  Beiden
ist  der  Vater  an  sich  und  gemäß  L.  8  §  5  Cod.  6.  61
mit  besonderer  Rücksicht  auf  den  ihm  gebührenden  Genuß
  des  Adventizgutes  in  erster  Linie  verpflichtet.  (Vgl.