72  Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

dasjenige  geschehen  müssen,  was  von  jedem  Vernünftigen
für  nützlicher  gehalten  wird.

Das  bayerische  oberste  Landesgericht  hat  auch  bereits
  in  einem  Beschlusse  vom  21.  März  1885,  mitgetheilt
in  der  Sammlung  Band  XI  Seite  75—77  und  zwar
unter  Bezugnahme  auf  die  Annotationen  zu  Thl.  1
Kap.  VII  8  12  des  bayerischen  Landrechtes,  sich  dahin
ausgesprochen,  daß  bei  Unvermögen  des  Vaters  zur  besseren
Erziehung  und  Ausbildung  von  Kindern  auch  deren
eigenes  Kapitalsvermögen  in  Angriff  genommen  werden
dürfe.  In  dem  damals  entschiedenen  Falle  war  den
Kindern  zwar  ein  Kurator  bestellt,  nicht  aber  deshalb,
weil  die  spezielle  Angelegenheit  es  erheischt  hätte,  sondern
weil  der  Vater  jener  Kinder  geisteskrank  war.  Ist  dagegen
  der  Vater  handlungsfähig,  so  muß  das,  was  einem
Kurator  und  dem  Vormundschaftsgerichte  gestattet  ist,
auch  ihm  als  Verwalter  des  Adventizgutes  und  Vertreter
  seiner  Kinder  dann  freistehen,  wenn  auf  andere
Weise,  insbesondere  aus  den  eigenen  Mitteln  des  Vaters,
dem  Bedürfnisse  nicht  genügt  werden  kann.

Ist  aber  Substanzverwendung  überhaupt  gestattet,
dann  ist  es  auch  Veräußerung  zu  dem  Zwecke,  um  die
vorhandene  Substanz  in  eine  Form  zu  bringen,  in  welcher
sie  sachdienlich  verwendet  werden  kann.

Die  in  L.  8  §  5  Cod.  6.  61  bezüglich  der  Verwendung
  von  Erlösen  gegebene  Vorschrift:  pretium  procedat
  in  res  vel  causas  bereditarias  vel  filio  servetur
ist  zwar  eine  ausnahmslose  und  findet  insbesondere,  wie
schon  unter  Ziffer  II  erörtert  wurde,  auch  auf  das  Anwendung,
  was  der  Vater  durch  Einziehung  oder  Umsatz
adventizischer  Forderungen  gewinnt.  Sie  will  aber  nur
besagen,  daß  der  eigene  Nutzen  des  Vaters  nicht  ausschlaggebender
  Zweck  einer  Veräußerung  sein  darf,  und
daß  ebenso  Verwendung  des  durch  Veräußerung  Erzielten
in  den  Nutzen  des  Vaters  absolut  ausgeschlossen  ist.
Verwendung  zum  Besten  des  Kindes  selbst  dagegen  steht,