Rechie  d.  Baters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  73

wo  sie  nach  Obigem  statthaft  ist,  dem  filio  servare  völlig
gleich.  Insbesondere  ist  eine  gute  Erziehung  auch  eine
Kapitalsanlage,  sicherer  überdies  als  manche  andere.
Was  rücksichtlich  der  Verwendung  des  Adventizvermögens
  zu  Erziehungskosten  gilt,  das  gilt  selbstverständlich
  bei  Unvermögen  des  Vaters  und  Unzulänglichkeit
  der  bloßen  Renten  auch  rücksichtlich  der  Ausstattung
des  Kindes,  welch  letztere  zudem  regelmäßig  dem  förmlichen
  Ausscheiden  aus  der  väterlichen  Gewalt  unmittelbar
  vorhergeht,  sonach  bereits  den  Charakter  einer  Vermögensausantwortung
  an  das  Kind  an  sich  trägt.
Veräußert  der  Vater  adventizische  Sachen  kraft
seines  Verwaltungsrechtes,  so  soll  er  endlich  gemäß  L.  8
8  4  Cod.  6.  61  eine  gewisse  Ordnung  in  der  Auswahl
der  Objekte  insoferne  einhalten,  als  er  die  beweglichen
Sachen  vor  den  Immobilien  und  die  nichtrentirlichen
vor  den  rentirlichen  zum  Verkaufe  bringt.  Dies  natürlich,
  soweit  es  möglich  und  mit  Rücksicht  auf  die  Interessen
  des  Kindes  überhaupt  zweckmäßig  ist,  denn  bei  Veräußerung
  wegen  drohenden  Verderbs  einer  Sache  oder
wegen  speziell  für  eine  bestimmte  Sache  gegebener  vortheilhafter
  Verkaufsgelegenheit  kann  der  Vater  selbstverständlich
  nicht  erst  wählen.  Ebenso  wäre  es  ungerechtfertigt,
  z.  B.  eine  ererbte  medizinische  Büchersammlung
etwa  vor  den  Grundstücken  zu  verkaufen,  wenn  sich  das
Kind  gerade  dem  ärztlichen  Berufe  zu  widmen  gedenkt,
obwohl  natürlich  die  Büchersammlung  keine  Rente  abwirft.
  Der  Nutzen  für  das  Kind  ist  eben  hier  anderswo
zu  suchen.  Nicht  unbemerkt  darf  übrigens  gelassen  werden,
  daß  die  jene  Rangordnung  vorzeichnenden  Worte
in  L.  8  §  4  Cod.  6.  61  „primum  quidem  mobilibus,
si  autem  non  sufficiumt,  immobilibus“  vielfach  als
eingeschoben  und  daher  der  Gesetzeskroft  entbehrend  bezeichnet
  werden.  Unter  allen  Umständen  kann  ein  Zuwiderhandeln
  des  Vaters  gegen  jene  Regel  nur  eine
seinerzeitige  Schadensersatzklage  des  Kindes  gegen  Ersteren,