74  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

nicht  aber  auch  eine  Nichtigkeit  der  Veräußerung  selbst
begründen.  (Vgl.  hiezu  Seuffert's  Archiv  Band  XXVI
S.  42  und  82.)

IV.

Folgen  gesetzwidriger  Sachveräußerung.
Absolute  Nichtigkeit  des  Veräußerungsaktes.
Rechtsmittel  des  Kindes.  Einfluß  gegenseitiger
  Beerbung  des  Vaters  oder  des  Kindes.
Beweislast  im  Vindikationsprozesse.  Rechtlage
  des  Kindes  bei  unerlaubter  Disposition
des  Vaters  über  Adventizkapitalien.  Anfangszeit
  der  Rechtsverfolgung  für  das  Kind  und
der  Verjährung.

Auch  bei  Erörterung  der  Folgen  väterlicher  Uebergriffe
  im  Punkte  der  Vermögensverwaltung  müssen  unerlaubte
  Sachenveräußerungen  von  anderen  Zuwiderhandlungen
  des  Vaters  gegen  gesetzliche  Vorschriften  streng
geschieden  werden.

Erwägt  man  hier  zunächst

A.  die  Folgen  einer  unerlaubten  Sachenveräußerung,
so  ist  letztere,  weil  einem  gesetzlichen  Veräußerungsverbote
  zuwiderlaufend,  stets  absolut  nichtig,  nicht  etwa  blos
anfechtbar.  Das  Kind  bleibt  Eigenthümer  der  veräußerten
  Sache  und  kann  dieselbe  von  jedem  dritten  Besitzer
vindiziren,  auf  Seiten  des  Erwerbers  aber  ist  gar  kein
Titel  vorhanden,  so  daß  für  ihn  die  ordentliche  Ersitzung
und  die  publizianische  Klage  ausgeschlossen  bleibt.  Da
die  Nichtigkeit  eine  absolute  ist,  so  kann  ferner  nicht  blos
das  Kind  das  aus  seinem  Vermögen  weggegebene  mit
der  rei  vindicatio  oder,  wenn  es  in  natura  nicht  mehr
vorhanden  ist,  mit  der  entsprechenden  Kondiktio  zurückfordern,
  sondern  auch  der  Vater  und  der  Erwerber  können
die  Nichtigkeit  des  Geschäftes  klageweise  geltend  machen.
(Vgl.  hiezu  Windscheid  Pandekten  §  172  Note  2;
§  172a,  insbesondere  Note  1;  §  182  Ziffer  5;  8  199