Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgnie  d.  Hanskindes.  75

Ziff.  3  und  §  517  Note  9;  Vangerow  Pand.  Bd.  1
8  299  Anm.  1;  dann  Seuffert's  Archiv  Bd.  XIX  S.  161.)

Für  das  Kind  entsteht  aus  dem  nichtigen  Geschäfte
selbstverständlich  auch  keine  blos  obligatorische  Verbindlichkeit.
  (Vgl.  Dernburg  Bd.  18  217.)  Es  kann  daher
  der  Erwerber,  welchem  die  Sache  wieder  abgefordert
wird,  sei  er  bonae  oder  malac  fidei,  von  dem  vindizirenden
  Kinde  den  unbedingten  Rückersatz  des  aufgewendeten
Kaufpreises  oder  der  sonstigen  Gegenleistung  nicht  verlangen,
  vielmehr  hat  er  dem  Kinde  gegenüber  nur  Anspruch
  auf  Ersatz  desjenigen,  was  hievon  noch  im  Vermögen
  desselben  vorhanden  oder  zu  dessen  Nutzen  verwendet
  worden  ist.  (Bgl.  L.  10,  14,  16  D.  5.  71  und
Seuffert's  Pand.  §  505  mit  8  154.)  Dagegen  bleibt
es  dem  Vater  gegenüber  für  die  Rechtslage  des  dritten
Erwerbers  von  erheblichem  Einflusse,  ob  dieser  bona  oder
mala  fide  erworben  hat.

Hierüber  ist  zu  sagen:

a)  Kannte  der  Erwerber  die  Eigenschaft  der  erworbenen
  Sache  als  einer  adventizischen,  überdieß  aber
auch  den  Mangel  eines  gesetzlichen  Veräußerungsgrundes,
dann  fällt  auch  dem  Vater  gegenüber  jeder  andere  Anspruch,
  als  jener  auf  Rückgabe  der  allenfalls  noch  sine
justa  causa  in  dessen  Händen  befindlichen  Gegenleistung
hinweg.  Auf  Ersatz  der  bereits  dem  Kinde  verabfolgten
oder  für  dasselbe  verwendeten  Gegenleistung  insbesondere,
oder  auf  das  Erfüllungsinteresse  (Gewährleistung)  kann
der  Erwerber  gegen  den  Vater  in  diesem  Falle  schon
deshalb  keinen  Anspruch  erheben,  weil  er  wußte,  daß  der
Vater  nicht  suo,  sondern  filii  nomine,  veräußere,  mithin
  nur  als  Vertreter  eines  Anderen  handelte.  Auf  das
Erfüllungsinteresse  aber  auch  noch  deshalb  nicht,  weil
aus  verbotenen  Geschäften  keine  Vertragsklage,  sei  es  die
direkte  oder  indirekte,  gewährt  wird.  (Vgl.  hiezu  L.  27
Cod.  8.  45;  L.  7  Cod.  3.  38  und  bayer.  Landrecht  Thl.  IV.
Kap.  3  8  16.)