Neichsgerichtllche  Entscheldungen.  77

laubniß  zum  Betriebe  der  Schankwirthschaft  zu  besitzen,
in  einem  Raume  seiner  Fabrik  (Ziegelei)  seinen  Arbeitern
zum  Verzehr  an  Ort  und  Stelle  außer  anderen  Lebensmitteln
  durch  eine  beauftragte  Person  auch  Bier,  das
Liter  für  20  Pf.,  das  Hektoliter  also  für  20  Mark,  verkaufte,
  während  er  selbst  16.50  Mark  für  das  Hektoliter
  bezahlte  und  von  dem  Mehrerlös  2  Mark  der
Beauftragten  für  Bedienung  überließ,  1.50  Mark  aber
als  Entschädigung  für  den  benutzten  Naum  für  sich  behielt.
  Die  Arbeiter  bezahlten  mit  baarem  Gelde,  erhielten
  aber  täglich  auf  ihren  Lohn  1  Mark  Vorschuß,
um  ihre  Ausgaben  für  Lebensmittel  decken  zu  können.
Die  Vorschüsse  kamen  bei  der  schließlichen  Ablohnung  in
Abzug.

Die  Anklage  erblickte  in  dieser  Handlungsweise  des
Angeklagten  eine  Zuwiderhandlung  sowohl  gegen  §  115
in  Verbindung  mit  §  146  Nr.  1  der  Gewerbeordnung
als  gegen  §  33  in  Verbindung  mit  §  147  Nr.  1  der  Gewerbeordnung.
  Die  mit  der  Anklage  übereinstimmenden
Ansführungen  der  von  der  Staatsanwaltschaft  eingelegten
  Revision  sind  vom  Reichsgericht  für  unbegründet
erachtet  worden.

Zunächst  ist  zur  Auslegung  des  §  115  Abs.  1  noch
zu  bemerken,  daß,  wenn  derselbe  den  Arbeitgebern  Baarzahlung
  zur  Pflicht  macht,  damit  keineswegs  die  Aufrechnung
  solcher  bereits  entstandener  Gegenforderungen
verboten  sein  soll,  deren  Entstehung  dem  Gesetze  nicht
zuwiderläuft,  daß  also  insbesondere  Darlehensforderungen
des  Arbeitgebers  oder  Forderungen,  welche  gemäß  Abs.  2
des  §  115  durch  zulässige  Kreditgebungen  entstanden  sind,
bei  der  Lohnzahlung  in  Abrechnung  gebracht  werden
dürfen.  Hienach  würde  im  vorliegenden  Falle  eine  Verletzung
  des  §  115  gegeben  sein,  wenn  entweder  statt
Baarzahlung  des  Lohns  Abgabe  von  Lebensmitteln  an
Zahlungsstatt  stattgefunden  hätte  oder  Lebensmittel  zu'
Preisen,  welche  die  Anschaffungskosten  übersteigen,  auf