78  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

Kredit  verabfolgt-  worden  wären.  Keiner  dieser  Fälle
liegt  aber  vor;  der  erste  nicht,  weil  die  bei  der  Ablohnung
  aufgerechneten  Vorschüsse,  soweit  sie  nicht  Zahlungen
auf  bereits  verdienten  Lohn  waren,  den  Charakter  von
Darlehen  haben,  welche  das  Gesetz  weder  zu  geben  noch
zu  kompensiren  verbietet,  der  zweite  nicht,  weil  die  Lebensmittel
  von  den  Arbeitern  stets  baar  bezahlt  worden
sind.  Eine  der  direkten  Zuwiderhandlung  gegen  §  115
gleichstehende  Umgehung  des  Gesetzes  würde  ohne  Zweifel
  dann  vorliegen,  wenn  Arbeitern  der  Preis  der  ihnen
gelieferten  Lebensmittel  baar  als  Vorschuß  ausgehändigt
wäre  mit  der  demnächst  ausgeführten  Verabredung,  daß
sie  die  erhaltenen  Geldbeträge  gleich  wieder  zur  Bezahlung
  zu  verwenden  hätten;  denn  in  diesem  Falle  würde
nur  ein  scheinbares  Darleihen  von  Geld  und  ein  scheinbares
  Bezahlen  der  Waare,  in  Wirklichkeit  ein  Kreditiren
  des  Waarenpreises  stattgefunden  haben.  Anders
im  vorliegenden  Falle,  wo  der  Betrag  des  Vorschusses
in  anderer,  ein  für  allemal  bestimmter  Summe  vor  dem
Erwerb  der  Lebensmittel  gewährt  worden  ist,  ohne  die
vertragsmäßige  Verpflichtung  der  Empfänger,  solche  Lebensmittel
  sich  geben  zu  lassen  und  ohne  Rücksicht  darauf,
in  welchem  Maße  der  Empfänger  Lebensmittel  erwerben
und  ob  er  dazu  überhaupt  den  Vorschuß,  nicht  andere
Mittel  verwenden  werde.  Gleichgültig  aber  ist  die  vom
Angeklagten  zugestandene  Thatsache,  daß  der  Vorschuß
gewährt  wurde  zu  dem  Zwecke,  damit  die  Arbeiter  ihre
Ausgaben  für  Lebensmittel  decken  könnten,  da,  wie  erwähnt,
  diesem,  wenn  auch  von  beiden  Theilen  anerkannten
  Zwecke,  eine  vertragsmäßige  Pflicht  der  Arbeiter,  den
Vorschuß  zum  Erwerb  von  Lebensmitteln  bei  dem  Angeklagten
  zu  verwenden,  nicht  zur  Seite  stand.  Es  bedurfte
  danach  auch  keiner  Feststellung  darüber,  ob  und
wie  weit  die  gegebenen  Vorschüsse  den  Charakter  von
Zahlungen  auf  verdienten  Lohn,  wie  weit  den  von  Darlehen
  haben;  es  darf  ohne  Weiteres  angenommen  werden,