Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  79

daß  letzteres  mindestens  von  der  ersten  Vorschußleistung
  nach  der  Ablohnung  gilt.  Richtig  ist  nun  allerdiugs,
  daß  durch  solche  Darlehen  dem  Arbeiter  die  Möglichkeit
  gewährt  wird,  vor  Erwerbung  des  nöthigen  Verdienstes
  von  dem  Arbeitgeber  Lebensmittel  zu  entnehmen
und  ferner,  daß  die  Arbeiter  Schuldner  des  Arbeitgebers
werden,  um  sich  Lebensmittel  zu  verschaffen.  Der  Unterschied
  von  dem  Falle,  daß  die  Lebensmittel  auf  Kredit
gegeben  werden,  liegt  aber  nicht  nur  auf  rechtlichem
Gebiete  —  hier  Darlehen  und  Kauf  gegen  Baar,  dort
Kauf  auf  Borg  —  sondern  macht  sich  auch  thatsächlich
  geltend,  indem  in  jenem  Falle  der  Arbeiter  Alles,
was  er  für  seine  Arbeit  zu  fordern  hatte,  in  baarem
Gelde  erhalten  hat  und  sonach  frei  über  den  Gesammtbetrag
  seines  Lohnes,  nachdem  derselbe  in  seinen  Händen
war,  verfügen  konnte.  Durch  letztere  Thatsache  aber  ist
das  erreicht,  was  das  Gesetz  durch  die  im  §  115  den
Arbeitgebern  und  Arbeitern  auferlegte  Beschränkung  der
Vertragsfreiheit  anstrebt,  nämlich  einer  Ausbentung  der
Nothlage  der  Arbeiter  vorzubeugen  dadurch,  daß  der
Arbeitgeber  zunächst  gezwungen  wird,  den  Lohn  baar
herauszugeben  und  der  Arbeiter  in  die  Lage  versetzt  wird,
sich  überlegen  zu  können,  ob  er  zum  Erwerb  der  ihm
angebotenen  Lebensmittel  baares  Geld  verwenden  will.

Was  sodann  die  Anklage  unerlaubten  Schankbetriebs
betrifft,  so  spricht  das  Urtheil  frei,  weil  der  Ausschank
des  Bieres  nicht  zum  Zwecke  des  Erwerbs  stattgefunden
habe;  die  Angabe  des  Angeklagten,  daß  der  Ueberschuß
von  3.50  Mark  auf  das  Hektoliter  durch  die  Aufwendungen
  aufgewogen  worden,  sei  nicht  widerlegt,  und  es
sei  glaubhaft,  daß  der  Angeklagte  die  Verabfolgung  von
Bier  und  anderen  Lebensmitteln  lediglich  im  Interesse
seiner  Arbeiter  bethätigen  ließ.

Die  Rüge,  daß  das  Strafgesetz,  §  33  und  §  147
der  Gewerbeordnung,  durch  Nichtanwendung  verletzt  sei,
kann  nicht  für  begründet  erachtet  werden.  Schließt  auch,