80  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

wie  die  Revision  richtig  hervorhebt,  der  Umstand  allein,
daß  ein  Ausschank  von  Getränken  im  „Interesse“  bestimmter
  Personen  stattfindet,  den  Betrieb  des  Schankgewerbes
  nicht  aus,  da  neben  diesem  Interesse  die  zum
Gewerbebetrieb  gehörige  Absicht,  durch  den  Ausschank
einen  Erwerb  zu  machen,  gleichzeitig  einhergehen  kann,
so  ist  es  doch  anders,  wenn,  wie  im  vorliegenden  Falle  das
Urtheil  ausdrücklich  feststellt,  der  Ansschonk  „lediglich  im
Interesse“  der  Arbeiter  des  Ausschenkenden  geschieht,  womit
das  Urtheil  sagen  will,  daß  der  Angeklagte  auf  keinerlei
Gewinn  für  sich  oder  andere  gerechnet  habe.  Freilich  erkennt
  das  Gericht  gleichzeitig  an,  daß  ein  Theil  des
über  die  Anschaffungskosten  vereinnahmten  Betrags  dem
Angeklagten,  ein  anderer  der  von  ihm  mit  dem  Ausschank
  beauftragten  Person  zugeflossen  sei;  es  erachtet
jedoch  diese  Beträge  durch  den  Werth  der  Gegenleistungen,
Bedienung  und  Lokalgewährung,  für  abgegolten  und
konnte  demnach  ohne  Rechtsirrthum  annehmen,  daß  der
Angeklagte  durch  jenen  Ausschank  einen  Erwerb  nicht
gemacht  habe.  Wenn  die  Revision  weiter  ausführt,  daß
es  für  den  Begriff  der  Ausübung  des  Schankgewerbes
gleichgültig  sei,  ob  dasselbe  mit  Erfolg  betrieben  werde,
das  heiht  ob  es  einen  Ueberschuß  abwerfe,  so  kann  ihr
darin  nur  Recht  gegeben  werden;  allein  das  Urtheil  steht
mit  diesem  Satze  auch  nicht  in  Widerspruch,  denn  es
spricht  nicht  frei,  weil  der  beabsichtigte  Gewinn  zufällig
ausgeblieben  sei,  sondern  stellt  vielmehr  fest,  daß  nach
Lage  der  Sache  ein  Gewinn  für  andere  als  die  Konsumenten
  selbst  überhaupt  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei.
I.  Strafsenat,  Urtheil  vom  10.  Februar  1890.

Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Eulle  (Carl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  und  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.