82  Rechte  d.  Vaters  am  regulären.  Adventlzgute  des  Hauskindes.

aus  seinem  eigenen  Vermögen  verpflichtet,  sondern  nur
silii  nomine  handelt.  Wohl  aber  hat  der  Erwerber  in
fraglichem  Falle  gegen  den  Vater  Anspruch  auf  das  sogenannte
  negative  Vertragsinteresse  (vgl.  unter  lit.  a
oben)  deshalb,  weil  der  Vater  ähnlich  einem  procurator
omnium  bonorum  dem  Erwerber  für  Einhaltung  der
Grenzen  seiner  Befugnisse,  mithin  für  Ersatz  des  Nachtheils
  haftet,  welcher  dem  Letzteren  dadurch  zugeht,  daß
er  sich  im  Vertrauen  auf  die  Loyalität  des  Stellvertreters
zum  Geschäftsabschlusse  herbeiließ.

War  freilich  auf  Seiten  des  Vaters  nicht  blos  Leichtfertigkeit,

  sondern  dolus  causam  dans  im  Spiele,  dann
haftet  er  ex  dolo  für  das  volle  Interesse.

e)  Kannte  der  Erwerber  nicht  einmal  die  Eigenschaft
der  Sache  als  einer  adventizischen  und  hat  sich  sohin
der  Vater,  was  hauptsächlich  bei  Veräußerung  beweglicher
  Sachen  vorkommen  kann,  als  der  Eigenthümer
gerirt,  dann  bleibt  zwar  die  Eigenthumsübertragung
gleichfalls  nichtig  und  auch  der  Vater  berechtigt,  die
Sache  filii  nomine  zurückzufordern,  zwischen  ihm  und
dem  dritten  Erwerber  wird  aber  in  diesem  Falle  ein
direktes  Obligationsverhältniß  nach  Analogie  der  Bestimmungen
  über  den  Verkauf  fremder  Sachen  begründet,
welches  den  Vater  zur  Prästation  des  vollen  Interesses
verpflichtet.  (Vgl.  Windscheid  §  172a  Note  2.)

Ob  in  einem  solchen  Falle  der  dritte  Erwerber  nicht
wenigstens  einen  Usnkapionsbesitz  beginnen  könne,  ist
zwar  zu  verneinen,  jedoch  sehr  bestritten.  (Vgl.  hierüber
Windscheid  §  182  Ziffer  5  und  Note  14;  Dernburg
Bd.  1  §  217  Note  5;  Vangerow  Bd.  1  §  317,  Seuffert's
  Pandekten  §  135,  dann  Seuffert's  Archiv
-Bd.  XIV  S.  101  und  Bd.  XIX  S.  161.)

Das  Rückforderungsrecht  des  Kindes  gegen  den
dritten  Erwerber  kann  in  verschiedenen  Fällen  durch
später  eintretende  Umstände  ausgeschlossen  werden.