Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Abventizgute  des  Hauskindes.  83

Hierüber  ist  im  Einzelnen  zu  bemerken,  was  folgt:

1.  Die  Doktrin  lehrt,  daß  Veräußerungen,  welche
einem  gesetzlichen  Verbote  zuwiderlaufen,  nicht  mehr  angefochten
  werden  können,  wenn  die  thatsächlichen  Voraussetzungen
  des  Veräußerungsverbotes  vorher  schon  weggefallen
  sind.  (VgRl.  Windscheid  §  172a;  Dernburg
Bd.  1  §  217  Note  8.)  Dies  will  jedoch  nicht  besagen,
daß  die  Vindikation  des  Kindes  schon  dann  ausgeschlossen
sei,  wenn  dasselbe  etwa  aufhörte,  unter  fremder  Gewalt
zu  stehen;  im  Gegentheile  kann  das  Kind  die  Rückforderungsklage
  regelmäßig  erst  nach  Beendigung  des  väterlichen
  Rechtes  anstellen.  Es  muß  vielmehr  entweder  der
früher  erklärte  auf  Veräußerung  abzielende  Verpflichtungswillen
  des  Vaters  auf  irgend  welche  Art  durch
Veränderung  der  thatsächlichen  Umstände  für  das  Kind
verbindlich,  oder  das  dem  Kinde  zustehende  Eigenthumsrecht
  an  der  veräußerten  Sache  muß  zum  freien  Rechte
des  Vaters  werden,  wenn  trotz  der  anfänglichen  Nichtigkeit
  der  Veräußerung  die  rei  vindicatio,  im  ersten  Falle
des  Kindes,  im  zweiten  des  Vaters,  durch  eine  wirksame
exceptio  doli  des  Erwerbers  ausgeschlossen  werden  soll.
Letzteres  tritt  daher  ein,  wenn  entweder  der  Vater  das
Kind  oder  dieses  den  Vater  beerbt  oder  auch,  wenn  der
Vater  z.  B.  bei  Gelegenheit  der  Vermö  santwortung
an  den  selbständig  gewordenen  Sohn  sich  von  558
gegen  eine  Abfindung  alle  Ansprüche  auf  die  veräußerte
Sache  abtreten  läßt.

In  allen  diesen  Fällen  kommt  es  für  den  Erwerber
auch  nicht  darauf  an,  ob  er  beim  Erwerbe  die  Unveräußerlichkeit
  der  Sache  kannte  oder  nicht.  Dies  ergibt
sich  klar  und  deutlich  aus  einer  durchaus  analogischen
Gesetzesstelle,  nämlich  aus  L.  42  D.  41.  3,  wo  es  heißt:
eum  vir  praedium  dotale  vendidit  scienti  vel  ignoranti
  rem  dotis  esse,  venditio  non  valet:  quam  defunota
  posten  muliere  in  matrimonio  confirmari  convenit,
  si  tota  dos  lucro  mariti  cessit  ldem  juris  est,

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