B4  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

oum  is,  qui  rem  furtivam  vendidit,  postea  domino
heres  extitit;  —  ferner  aus  L.  17  D.  23.  5,  woselbst
gesagt  wird:  Fundum  dotalem  maritus  vendidit  et
tradidit:  si  in  matrimonio  mulier  decesserit  et  dos
lucro  mariti  cessit,  fundus  emtori  avelli  non  potest.

Als  weitere  für  die  fragliche  Materie  relevante  Gesetzesstellen
  sind  noch  anzuführen  L.  72  D.  6.  1;  L.  17
u.  73  D.  21.  2;  L.  1  und  2  D.  21.  3;  L.  48  32  D.  44.
4;  L.  14  Cod.  3.  32  mit  L.  11  u.  14  Cod.  8.  45.

Das  Verbot  der  Veräußerung  eines  Dotalgrundstücks
  insbesondere  ist  gleichfalls  ein  gesetzliches  und
macht  jede  Zuwiderhandlung  absolut  nichtig.  (Vgl.
Windscheid  §  172a  Note  1.)  Die  Sache  ist  daher  hier
ebenso  gelagert,  wie  bei  verbotwidrigem  Verkaufe  einer
adventizischen  Sache  durch  den  Vater.  Demzufolge  ist
auch  der  Ehemann,  welcher  ein  praedium  dotale  veräußert
  hat,  ebenso  wenig  gehindert,  dasselbe  in  eigener
Person  zu  vindiziren,  wie  der  Vater  an  der  Vindikation
einer  von  ihm  selbst  verbotwidrig  veräußerten  advendizischen
  Sache  gehindert  ist.  (Vgl.  Vangerow  Pandekten
§5  217  Anm.  3  u.  8  334  Anm.  Ziff.  1  lit.  f.)  Aendern
sich  aber,  noch  bevor  vindizirt  wird,  die  Umstände  derartig,
  daß  bei  gleicher  Sachlage  zur  Zeit  der  Veräußerung
  diese  von  dem  gesetzlichen  Verbote  nicht  getroffen
worden  wäre,  so  kann,  wie  Windscheid  §  172  #bemerkt,
der  veräußernde  Eigenthümer  die  Nichtigkeit  des  Veräußerungsgeschäftes
  nicht  mehr  geltend  machen,  oder  wie
Dernburg  Band  1  8  217  Note  8  und  Vangerow
5  217  Anm.  3  sich  ausdrücken,  es  konvaleszirt  das  Veräußerungsgeschäft,
  der  Erwerber  aber  gewinnt  nunmehr
die  exceptio  rei  venditae  et  traditue,  welche  ihrem
Wesen  nach  nichts  als  eine  excoptio  doli  ist.

Daß  der  Vater  nicht  suo  nomine,  sondern  filii
nomine  (vgl.  L.  8  §  5  Cod.  6.  61)  veräußert  hat,  bleibt
hiebei  gleichgültig;  denn  aus  eigenem  Rechte  könnte  der
Vater  ohnehin  nicht  vindiziren,  er  kann  dies  vielmehr