Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  85

nur  aus  dem  Eigenthumsrechte  des  Kindes  und  als  dessen
gesetzlicher  Vertreter.  Dagegen  hat  er  aus  eigenem  Rechte,
nämlich  kraft  der  patria  potestas,  die  Einwilligung  zur
Veräußerung  zu  geben,  und  da  er  diese  durch  Selbstvornahme
  des  Veräußerungsaktes  bereits  ertheilt  hat,  so
kann  er  nach  Erwerb  der  Rechte  des  Kindes,  sei  es  durch
Singularsuccession  oder  durch  Beerbung,  als  nunmehriger
  Eigenthümer  der  ihrer  adventizischen  Eigenschaft
entkleideten  Sache  diese  nicht  mehr  vindiziren,  weil,  wie
Windscheid  §  172  Note  5  bemerkt,  Niemand  sich  mit
seiner  eigenen  Willenserklärung  in  Widerspruch  setzen
darf  und  weil  die  besonderen  Umstände,  wegen  welcher
die  Veräußerung  zur  Zeit  ihrer  Vornahme  verboten  war,
nunmehr  hinweggefallen  sind.

Erbt  hingegen  das  Kind  den  Vater,  dann  hört
die  Sache  gleichfalls  auf  Adventizgut  einer  unter  väterlicher
  Gewalt  stehenden  Person  zu  sein;  das  Gesetz  stünde
also  der  Veräußerung  auf  Grund  des  Verbotes  aus
L.  1  Cod.  6.  60  und  L.  8  8  5  Cod.  6.  61  fortan  nicht
mehr  im  Wege,  das  Kind  aber,  welches  suo  nomine
vindiziren  könnte,  ist  als  Erbe  des  Vaters  lege  exinde
non  probibente  verpflichtet,  die  Handlungen  des  Erblassers
  zu  ratihabiren,  mithin  einen  Zustand  gelten  zu
lassen,  welchen  dieser  mit  dem  Willen  geschaffen  hat,
auch  das  Kind  zu  dessen  Anerkennung  zu  verpflichten.
(Vgl.  hiezu  Seuffert's  Archiv  Band  XIX  161.)

2.  Ausgeschlossen  wird  ferner  die  Vindikation  auf
Seiten  des  Kindes  auch  durch  nachträgliche  Genehmigung
der  Veräußerung,  soferne  das  Kind  überhaupt  handlungsfähig
  ist,  zu  welcher  Genehmigung  nach  dem  bereits  unter
III  Ziffer  3  oben  Erörterten  notarielle  Form  keineswegs
erforderlich  ist.  Erforderlich  ist  vielmehr  nur  Unzweifelhaftigkeit
  der  Willensrichtung  bei  genügendem  Ausdrucke.


Ein  bindender  Konsens  des  handlungsfähigen  Kindes
zu  einer  vorausgegangenen,  vom  Vater  vorgenommenen