86  Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

Veräußerung  kann  darum  sogar  in  konkludenten  Handlungen
  gefunden  werden.  Hat  z.  B.  der  Vater  ländliche
Grundstücke  gegen  ein  Haus  vertauscht  und  das  Kind
veräußert  dieses  Haus  weiter,  nachdem  es  zur  Selbstverwaltung
  seines  Vermögens  gelangt  ist,  so  wird  darin
wohl  unzweifelhaft  eine  thatsächliche  Ratihabirung  des
früheren  Tauschgeschäftes  erblickt  und  dem  Kinde  jede
weitere  Anfechtung  desselben  untersagt  werden  müssen.
Andererseits  kann  daraus,  daß  das  Kind  bei  Ausantwortung
  seines  Vermögens  dem  Vater  oder  dessen  Erben
allgemeine  Decharge  wegen  der  geführten  Verwaltung
ertheilt,  mit  Sicherheit  höchstens  soviel  gefolgert  werden,
daß  das  Kind  gegen  den  Vater  selbst  oder  gegen  dessen
Erben  Ersatzansprüche  wegen  schlechter  oder  gesetzwidriger
Verwaltung  nicht  erheben  wolle;  aus  dem  Verzichte  auf
diese  aber  kann  noch  nicht  darauf  geschlossen  werden,  daß
das  Kind  auch  auf  alle  konkurrirenden  Ansprüche  gegen
Dritte,  insbesondere  auf.  die  Vindikation  rechtswidrig
veräußerter  adventizischer  Sachen  verzichten  will.  (Vgl.
hiezu  auch  ein  oberstrichterliches  Urtheil  vom  21.  März
1871,  mitgetheilt  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
Band  36  Seite  400  u.  ff.)

3.  Die  Rechtsverfolgung  seitens  des  Kindes  wird
ferner  ausgeschlossen  durch  Präskription  der  Klage,  wozu,
wie  zur  außerordentlichen  Ersitzung  des  gegentheiligen
Rechtes  ein  30jähriger  Zeitraum  erforderlich  ist.  Durch
die  Authentika  de  nuptiis  (Nov.  XXII  Kap.  24)  ist  jedoch
im  Anschlusse  an  L.  1  Cod.  6.  60  und  ferner  wiederholt
  in  L.  4  Cod.  6.  61  verordnet,  daß  die  Klagefähigkeit
  des  Kindes,  folglich  aber  auch  die  Verjährung  des
Klagerechtes  desselben  erst  beginne,  wenn  das  Kind  sui
juris  geworden  sei.  Ist  es  zu  dieser  Zeit  noch  unmündig,
so  ruht  die  Verjährung  auch  dann  noch,  gemeinrechtlich
jedenfalls  bis  zur  Mündigkeit,  nach  bayerischem  Landrechte
  in  Folge  der  ausdrücklichen  Gleichstellung  der