Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  87

minores  und  impuberes  gemäß  Thl.  I  Kap.  7  §  36
Nr.  2  bis  zur  Volljährigkeit.“)

Demzufolge  lehren  Windscheid  8617  u.  Arndts
§  432,  daß  das  Kind  eine  veräußerte  Sache  erst  nach
Beendigung  des  vöäterlichen  Rechtes  vindiziren  könne,  und
auch  das  Reichsgericht  spricht  sich  in  dem  mehrerwähnten
Urtheile  vom  17.  Oktober  1882  (Sammlung  Band  X
Seite  150)  dahin  aus,  daß  die  Rechte  des  Hauskindes
bis  zur  Beendigung  der  väterlichen  Gewalt  ruhen.  Da
der  Vater  eine  rechtswidrig  von  ihm  veräußerte  Sache,
wie  oben  bereits  gesagt  wurde,  selbst  vindiziren,  eventuell
deren  Werth  selbst  kondiziren  kann,  so  wäre  das  Kind
rücksichtlich  derartiger  Veräußerungen  durante  patria
potestate  allerdings  nicht  gerade  rechtlos  gestellt.  Es
wird  aber  der  Vater  selten  oder  niemals  von  jenem
Rechte  Gebrauch  machen,  schon  deshalb  nicht,  weil  er  in
den  meisten  Fällen  befürchten  müßte,  dem  Erwerber  bei
Aufrufung  der  Veräußerung  persönlich  für  Schadenersatz
haftbar  zu  werden.  Soll  in  derartigen  Fällen  das  Kind
ruhig  zusehen,  wie  z.  B.  ein  ihm  gehöriges,  vom  Vater
ohne  gesetzlich  gerechtfertigten  Grund  veräußertes  Haus
niedergerissen,  ein  Wald  abgeholzt,  eine  veräußerte  Gemälde=
  oder  Antiquitäten  =  Sammlung  in  ferne  Länder

*)  Anm.  d.  V.  Nach  gemeinem  Rechte  ist  es  kontrovers.
ob  die  Verjährung  blos  während  der  Unmündigkelt  oder  auch
während  der  Minderjährigkeit  des  sui  juris  gewordenen  Kindes
ruhe.  Für  die  Bejahung  der  zweiten  Alternative  spricht  die  in
den  Reichspolizeiordnungen  von  1548  und  1577  bereits  zum  Ausdrucke
  gelangte  und  in  fast  allen  Partikularrechten  wiederkehrende
Gleichstellung  der  impuberes  und  minorcs  rücksichtlich  der  Bevormundung.
  (Vgl.  auch  Seufferu's  Archiv  Bd.  VII  S.143.)  Trotzdem
  hält  die  neue  Dok#rin  des  gemeinen  Rechtes  an  der  gegenthelligen
  Ansicht  fest.  (Val.  die  Erkenntnisse  der  Spruchkollegien
an  den  Unlversitäten  Heidelberg  und  Rostock  in  Seuffert's
Archiv  Bd.  XXIII  S.  6  und  Bd.  XXVIII  S.  4;  dann  Windscheid
§  109  Note  6  und  die  dort  zilirte  Literatur.)