88  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

verkauft  und  ihm  dadurch  die  spätere  Rechtsverfolgung
wesentlich  erschwert  wird,  während  es  doch  zugleich  als
wahrer  Eigenthümer  noch  die  Gefahr  kasuellen  Untergangs
  der  Sache  zu  tragen  hat?

An  der  Hand  des  Justinianischen  Rechtes  allein  ließe
sich  hier  nur  schwer  ein  Ausweg  finden.  Es  hat  aber
die  ursprüngliche  Personeneinheit  des  Vaters  und  des
Hauskindes  im  Laufe  der  Zeit  immer  mehr  Einbuße  erlitten
  und  schließlich  wurde  in  §  51  der  deutschen  Reichs-Civilprozeßordnung
  ausdrücklich  bestimmt,  daß  aus  dem
Grunde  einer  über  den  Kläger  oder  Beklagten  bestehenden
väterlichen  Gewalt  kein  Einwand  gegen  dessen  Prozeßfähigkeit
  abgeleitet  werden  könne.  Ein  Hauskind  kann
demnach  jetzt  unbedenklich  klagen,  wenn  es  überhaupt  im
Stande  ist,  sich  durch  Verträge  zu  verpflichten,  und  hat
nicht  nöthig  behufs  Rückforderung  einer  illegal  veräußerten
  adventizischen  Sache  erst  das  Ende  des  väterlichen
Verwaltungsrechtes  abzuwarten.  Ist  das  Hauskind  dagegen
  noch  minderjährig,  so  kann  eben  zum  Zwecke  sofortiger
  Rückforderungsklage  bei  kollidirendem  Interesse
des  Vaters  nach  heutigem  Rechte  unbedenklich  ein  Spezialkurator
  für  dasselbe  bestellt  werden,  welcher  zur  Prozeßführung
  auch  gegen  den  Willen  des  Vaters  befugt  ist.
Will  alsdann  der  Beklagte  aus  dem  Nießbrauchs=  oder
Verwaltungs-Rechte  des  Vaters  einen  Einwand  gegen
die  Sachlegitimation  des  Klägers  ableiten,  so  kann  er
diesen  immerhin  im  Prozesse  zur  Entscheidung  bringen,
aber  die  Einlassung  auf  die  Klage  selbst  kann  er  in
keinem  Falle  verweigern.  (Vgl.  Wilmowski  zu  §  51
der  RCPO.  Note  1  und  2.)

Fraglich  wird  bei  solcher  Rechtslage  des  Kindes  jedoch,
  ob  auch  jetzt  noch  das  Ende  der  väterlichen  Gewalt
als  Anfangstermin  für  die  Präskription  der  Klage  zu
erachten  sei,  wie  dies  durch  L.  1  Cod.  6.  60  und  L.  4
Cod.  6.  61  verordnet  ist.  —  Hierauf  ist  zu  antworten:
Klagt  das  Kind  schon,  während  es  noch  unter  väterlicher