Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  89

Gewalt  steht,  dann  ist  es  gleichgültig,  wann  die  Klageverjährung
  gegen  dasselbe  beginnt,  weil  es  jedenfalls
rechtzeitig  geklagt  hat.  Klagt  es  aber  erst  nach  Beendigung
  der  väterlichen  Gewalt,  dann  ist  zu  berücksichtigen,
  daß  der  Klageaufschub  bis  dorthin  zugleich  ein
Recht  des  Kindes  und  im  Gesetze  nicht  blos  mit  der
Unterwerfung  des  Kindes  unter  die  Gewalt  des  Vaters,
sondern  nach  Inhalt  der  L.  8.§  3  Cod.  6.  61  auch  noch
dadurch  motivirt  wird,  daß  das  Kind  durante  ususfructu
paterno  nicht  wüßte,  womit  es  die  Prozeßkosten  bestreiten
  sollte.  Den  Verjährungst  gen  der  römischen
Quellen  wird  demnach  durch  551.  der  RPO.  in  keiner
Weise  derogirt  und  kann  daher,  wie  die  Präskription  der
Klage,  so  auch  die  mit  derselben  zusammenfallende  außerordentliche
  Ersitzung  einer  adventizischen  Sache  wic  vordem
erst  mit  Ende  des  väterlichen  Rechtes  begonnen  werden.

4.  Hat  endlich  der  Vater  selbst  während  der  Dauer
seines  Rechtes  die  rei  vindicatio,  actio  publiciana  oder
condictio  gegen  den  Erwerber  einer  illegal  veräußerten
adventizischen  Sache  angestellt  und  den  Prozeß  durchgeführt,
  so  kann  von  dem  Kinde  im  Falle  Obsiegens  des
Vaters  selbstverständlich  nicht,  im  Falle  Unterliegens
aber  im  Hinblicke  auf  §  293  der  RPO.  nur  dann  neuerdings
  geklagt  werden,  wenn  das  Kind  in  der  Lage  ist,
die  Klage  in  solcher  Weise  thatsächlich  zu  begründen,
daß  der  von  ihm  erhobene  Anspruch  als  ein  völlig  neuer,
von  dem  zuerst  geltend  gemachten  verschiedener  zu  erachten
  wäre.  Außerdem  wirkt  die  Rechtskraft  der  gegen
den  Vater  ergangenen  Entscheidung  auch  gegen  das  Kind,
mit  welchem  der  Erstere  nach  römischem  Rechte  ohnehin
Eine  Person  bildete,  während  er  nach  modernem  Rechte
wenigstens  der  legitime  Vertreter  geblieben  ist.

Gemäß  L.  8  §  3  Cod.  6.  61  soll  übrigens  der  Vater
  zu  Aktiv=  und  Passiv-Prozessen  die  Zustimmung  des
mündigen  Hauskindes  einholen,  wenn  dasselbe  nicht  etwa
weit  abwesend  ist.  Diese  Stelle  ist  nach  verschiedenen