90  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Abventizgute  d.  Hauskindes.

Richtungen  kontrovers.  Fürs  Erste  wird  darüber  gestritten,
  ob  sie  sich  auf  alle  Prozesse  ohne  Unterschied,
oder  nur  auf  Prozesse  über  eine  dem  Kinde  zu  erwerbende
  Erbschaft  als  solche  beziehe.  Letztere  Ansicht  vertritt
  Bangerow  1  §  236,  Anmerkg.  2  Ziff.  3,  desgleichen
Marezoll  in  der  Gießener  Zeitschrift  Band  VIII
S.  373  —  388  und  auch  Windscheid  §  517  Note  7
schließt  sich  ihr  mit  der  Modifikation  an,  daß  die  fragliche
  Codexstelle  sich  zwar  direkt  nur  auf  Erbschaftsklagen
(bereditatis  petitio,  querela  inofficiosi  testamenti,  actio
familine  herciscundae),  implizite  aber  doch  auch  auf
alle  mit  der  Erbschaft  selbst  überkommenen  Klagerechte,
z.  B.  eine  ererbte  rei  vindioatio  beziehe.  Andere  Autoren,
  wie  Puchta,  Arndts,  Sintenis,  Seuffert
und  Dernburg,  dehnen  die  Bestimmung  der  L.  8
§  3  cit.  auf  alle  Prozesse  über  adventizische  Angelegenheiten
  ohne  Unterschied  aus.  Die  im  Prinzipe  auch  von
Windscheid  gebilligte  erste  Ansicht  ist  aber  wohl  die
richtige.  L.  8  cit.  handelt  vorausgängig  nur  vom  Erwerbe
  einer  dem  Hauskinde  angefallenen  Erbschaft.  Zum
Antritte  einer  solchen  war  gemäß  L.  18  Cod.  6.  30  die
eigene  Willenserklärung  des  Kindes  nöthig,  wenn  es
nicht  mehr  infans  war.  Ohne  Zustimmung  des  mündigen
  suus  konnte  daher  der  Vater  eine  solche  Erbschaft
nicht  mit  der  Wirkung  antreten,  daß  sie  peculium  adventitium
  wurde  und  mit  den  in  ihr  enthaltenen  Passiven
  das  Kind  belastete.  Es  ist  also  sehr  erklärlich,
wenn  das  Gesetz  die  Zustimmung  des  mündigen  Kindes
auch  zu  Prozessen  verlangte,  welche  mit  dem  Erwerbe
der  Erbschaft  überhaupt  zusammenhängen,  z.  B.  zu  einer
hereditatis  petitio,  qduerela  inofficiosi  testamenti  oder
actio  familiae  herciscundue.  Daß  aber  auch  zu  anderen
Klagen  oder  zu  Klagen,  welche  erst  nach  vollzogenem  Erwerbe
  neu  entstehen,  die  Zustimmung  des  Kindes  erforderlich
  sei,  kann  aus  L.  8  §5  3  Cod.  6.  61  keineswegs
gefolgert  werden,  und  würde  eine  solche  Annahme  auch