Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  91

der  plenissima  potestas  gubernandi  des  Vaters,  insbesondere
  aber  der  L.  1  Cod.  6.  60  ihm  ertheilten  unumschränkten
  Vollmacht  widersprechen,  Alles  dem  Kinde
geschuldete  einzufordern  und  in  Prozessen  gehörigen  Widerstand
  zu  leisten.

Es  ist  sodann  weiter  kontrovers,  ob  jene  Stelle
überhaupt  noch  anwendbar  sei.  Das  vormalige  Oberappellgericht
  zu  Cassel  hat  sie  z.  B.  für  veraltet  und
nicht  mehr  in  Uebung  befindlich  erklärt.  (Vgl.  Seufferts
  Archiv  Bd.  III  S.  273.)  Die  Doktrin  dagegen,  das
konservative  Element  in  der  Jurisprudenz,  hält  an  der
fortdauernden  Anwendbarkeit  fest  (vugl.  die  obengenannten
Antoren)  und  nur  darüber,  als  über  eine  dritte  Kontroverse,
  spalten  sich  die  Meinungen,  ob  das  Erforderniß
der  Zustimmung  zur  Prozeßführung  des  Vaters  heutzutage
  nicht  wenigstens  blos  auf  großjährige  Hauskinder
zu  beschränken  sei.  (Dafür  z.  B.  Dernburg  Bd.  III
8  34  Note  6,  dagegen  Windscheid  §  517,  Seuffert
§  488  und  die  meisten  Uebrigen.)  Mit  Aufhebung  jedes
Unterschiedes  in  der  Handlungsfähigkeit  zwischen  Unmündigen
  und  Minderjährigen  ist  aber,  wie  z.  B.  auch
Seuffert  8  567  anerkennt,  das  römische  rechtliche  Erforderniß
  eigener  Willenserklärung  des  mündigen  Hauskindes
  behufs  Erwerbes  einer  Erbschaft  gefallen.  Die
Antretung  erfolgt  jetzt  allgemein  durch  den  Vater  allein.
Bezieht  sich  daher  L.  8  §8  3  Cod.  6.  61,  wie  oben  dargelegt,
  blos  auf  Erbschaftsklagen,  so  ist  jetzt  auch  nur
mehr  die  Zustimmung  großjähriger  Hauskinder  und  zwar
nur  zu  Erbschaftsprozessen  zu  erholen.  Zu  anderen  Prozessen,
  insbesondere  zu  Rückforderungsklagen  des  Vaters
aus  Anlaß  einer  von  ihm  selbst  erst  nach  vollzogenem  adventizischen
  Erwerbe  vorgenommenen  illegalen  Veräußerung
  ist  sie  überhaupt  nicht  nöthig  und  kann  also  nach
durchgeführtem  Prozesse  das  Kind  auch  nicht  etwa  deswegen
  neuerdings  klagen,  weil  es  vorher  nicht  gehört
worden  sei.  (Fortsetzung  folgt.)