92  Reichsgerichtliche  Enischeldungen.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strassachen.

Strafgesethbuch.

Die  Einziehung  des  Beils,  mit  welchem
der  unberechtigte  Jäger  die  Schlinge  zerhauen
hat,  um  das  darin  gefangene  Wild  an  sich  zu
nehmen,  ist  weder  nach  §  40  noch  nach  8§  295  des
StGB.  gerechtfertigt.  Das  Landgericht  hat  den
Angeklagten  für  schuldig  erklärt,  den  §  295  des  Strafgesetzbuchs
  dadurch  übertreten  zu  haben,  daß  er  an  einem
Orte,  an  welchem  er  zu  jagen  nicht  berechtigt  war,  einen
in  einer  Schlinge  gefangenen  Rehkitzbock  an  sich  nahm,
nachdem  er  die  Schlinge  mittels  eines  Beils  zerhauen
hatte.  Der  kgl.  Staatsanwalt  ergreift  Revision,  weil
die  Einziehung  des  Beils  abgelehnt  worden  war.  Diese
Beschwerde  ist  unbegründet.

§  40  des  Strafgesetzbuchs  ist  nicht  verletzt,  weil  derselbe
  die  Einziehung  von  Gegenständen,  welche  zur  Begehung
  eines  vorsätzlichen  Vergehens  gebraucht  sind,  nur
gestattet.  Der  Nichtgebrauch  dieser  Fakultät  kann  also
das  Gesetz  nicht  verletzen.

§5  295  des  Strafgesetzbuchs  aber  ist  nicht  verletzt;
weil  das  Beil  weder  unter  den  Begriff  von  Gewehr,
Jagdgeräthe  oder  Hund,  noch  unter  den  von  Schlingen,
Netzen,  Fallen  oder  anderen  Vorrichtungen  scilic.  zum
Jagen  fällt.  Das  Beil,  welches  der  Angeklagte  zum
Holzfällen  bei  sich  führte,  war  kein  zum  Jagen  bestimmtes
  Werkzeug,  es  war  aber  auch  kein  dazu  verwendetes;
denn  nicht  das  Loslösen  des  Rehs  aus  der  Schlinge
durch  Zerhauen  derselben  war  die  strafbare  That,  sondern
  die  Aneignung  des  bereits  durch  Fangen  in  der
Schlinge  erlegten  Rehs.  Mit  der  Aneignung  stund  aber
der  Gebrauch  des  Beils  in  keinem  Zusammenhang.  Der
im  Urtheile  des  Reichsgerichts  vom  19.  Juni  1855  (Ent-