Reichsgerichtliche  Enischeldungen.  93

scheidungen  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen  Bd.  XII
S.  305)  entschiedene  Fall  ist  anders  gelagert,  da  in  diesem
  Fall  der  zum  Wegschaffen  des  erlegten  Hirsches  benützte
  Handschlitten  eben  zur  Aneignung  des  Wildes
diente  und  dort  ein  durch  unberechtigtes  Erlegen  eines
Stückes  Wild  begangenes  Vergehen  in  Rede  stund,  so
daß  es  sich  um  ein  von  Anfang  an  strafbares  Verhalten
  der  Thäter  handelte,  während  die  Lösung  eines
gefangenen  Thieres  aus  der  Schlinge,  wie  im  gegenwärtigen
  Fall,  kein  verbotenes  Vorgehen  ist.  I.  Strafsenat,
Urtheil  vom  10.  März  1890.

Das  gewaltsame  Emporheben  einer  Thür
kann,  auch  wenn  eine  Beschädigung  des  Verschlusses
  oder  der  Thür  nicht  eintritt,  als  Erbrechen
  eines  Behältnisses  im  Sinne  des  §243
Nr.  2  des  St  GB.  angesehen  werden.  Der  Wortsinn
  des  „Erbrechens“  ist  deshalb  nicht  maßgebend,  weil
der  Gesetzgeber  diesen  Ausdruck  gebrauchte,  ohne  eine
Legaldefinition  aufzustellen,  indem  er  es  der  Praxis  überließ,
  die  richtige  Abgrenzung  zu  finden.  Das  Wort
„Erbrechen“  bildet  also  keinen  technischen  Ausdruck.

Ebensowenig  kann  daraus,  daß  der  Thatbestand  der
Sachbeschädigung,  wenn  eine  solche  als  Mittel  des  Diebstahls
  verübt  wurde,  in  den  Thatbestand  dieser  Strafthat
  aufgeht  und  nicht  noch  besonders  bestraft  wird,  gefolgert
  werden,  daß  auch  jedesmal  eine  Sachbeschädigung
vorliegen  müsse,  um  Einbruch  oder  Erbrechen  annehmen
zu  können.

Das  Reichsgericht  hat  bei  Beurtheilung  dieser  beiden
  Begriffe,  welche  in  der  hier  zu  beurtheilenden  Beziehung
  gleich  gelagert  sind,  stets  angenommen,  es  komme
nicht  auf  die  Verletzung  der  Verschlußmittel  an,  sondern
auf  die  Anwendung  eines  einigermaßen  erheblichen  Grades
  von  Gewalt.  I.  Strafsenat,  Urtheil  vom  30.  Januar
  1890.