94  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

In  der  Erklärung  desjenigen,  welchem  irrthümlich
  zuviel  gezahlt  worden  ist,  das  zuviel
  Erhaltene  behalten  zu  wollen,  kann  die
zum  Thatbestand  der  Unterschlagung  erforderliche
  rechtswidrige  Aneignung  gefunden
werden.  Nach  der  thatsächlichen  Feststellung  des  Urtheils
  sind  dem  Angeklagten  lediglich  aus  einem  Irrthum
im  Objekte,  nicht  aber  aus  einem  Irrthum  in  Betreff
der  bestehenden  Verpflichtung,  236  Mark  statt  der  ihm
nur  zukommenden  136  Mark  aus  der  Postkasse  in  M.
ausbezahlt  worden,  und  es  wird  die  Unterschlagung  des
Mehrbetrags  darin  begründet  gefunden,  daß  derselbe  seinem
  Hausknechte,  welcher  ihm  das  Geld  überbrachte  und
ihn  auf  den  unterlaufenen  Irrthum  aufmerksam  machte,
erklärte,  den  Mehrbetrag  behalten  zu  wollen,  er  auch
dessen  wiederholte  Aufforderung,  das  zuviel  Empfangene
zurückzuerstatten,  ablehnte,  in  welchem  Verhalten  die
rechtswidrige  Aneignung  desselben  zu  erblicken  sei.  Diese
Feststellung  enthält  den  rechtlich  nicht  zu  beanstandenden
Nachweis  des  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegten  Vergehens,
  insbesondere  erscheint  die  Behauptung  ungerechtfertigt,
  daß  der  Angeklagte  durch  Tradition  Eigenthümer
der  zuvielgezahlten  100  Mark  geworden  sei,  da  festgestellt
ist,  daß  die  Zuvielzahlung  lediglich  auf  einen  Irrthum
beruhte  und  der  Angeklagte  dies  wußte.  I.  Strafsenat,
Urtheil  vom  23.  Jannar  1890.

Der  Fall,  daß  Jemand  einem  Beamten
durch  die  Bedrohung  mit  Erstechen  Widerstand
leistet,  ist  nicht  als  ideale  Konkurrenz  von
88113  und  214  des  StGB.  zu  behandeln,  sondern
  allein  aus  §  113  zu  bestrafen.  Nach  der
thatsächlichen  Feststellung  des  Urtheils  hat  der  Angeklagte
dem  Gerichtsvollzieher  P.  in  einer  amtlichen  Verrichtung
durch  Gewalt  mittels  eines  Stoßes  und  Bedrohung  mit
Erstechen  Widerstand  geleistet.  Die  Annahme  zweier  Ge-