Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  95

setzesverletzungen  —  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt
und  Bedrohung  —,  welche  unter  sich  im  begrifflichen  Zusammenflusse
  stünden,  ist  irrig.  Denn,  wenn  das  Gesetz
  das  Wesen  des  Widerstandes  gerade  in  der  Anwendung
  von  Gewalt  oder  Drohung  begründet  findet,  so
kann  es  nicht  der  Meinung  sein,  daß  neben  dieser  Anwendung
  von  Gewalt  oder  Drohung  und  dem  hierin  begründeten
  Widerstand,  der  ohne  Gewalt  oder  Drohung
überhaupt  nicht  zur  Existenz  gelangt  sein  würde,  auch
noch  der  allgemeine  Charakter,  welchen  Gewalt  und
Drohung  an  sich  tragen,  als  ideale  Konkurrenz  in  besondere
  Berücksichtigung  gezogen  werden  solle.  Wäre  dies
anzunehmen,  so  würde  nicht  zu  verstehen  sein,  warum
das  Urtheil  in  dem  Verhalten  des  Angeklagten  nicht  auch
eine  ideale  Konkurrenz  des  Widerstandes  und  der  Mißhandlung
  nach  §  223  des  Strafgesetzbuchs  gefunden  hat.
Auch  daraus  kann  eine  ideale  Konkurrenz  nicht  hergeleitet
werden,  daß  dem  Angeklagten  nicht  allein  eine  Bedrohung,
sondern  zugleich  die  Anwendung  von  Gewalt  zur  Last
fällt.  Er  würde  freilich  des  Vergehens  des  Widerstandes
  schon  dann  schuldig  gewesen  sein,  wenn  er  auch  nur
Gewalt  gegen  den  Gerichtsvollzieher  angewendet  hätte.
Allein  daß  er  denselben  zugleich  auch  bedrohte,  begründet
nicht  einen  neuen  Thatbestand,  sondern  fällt  in  den  Thatbestand
  des  einen  Widerstandes,  um  welchen  es  sich  handelt,
  wie  auch  eine  ideale  Konkurrenz  nicht  entsteht,  wenn
etwa  mehrere  der  Erschwerungsgründe  des  8  243  des
Strafgesetzbuchs  bei  Ausführung  des  nämlichen  Diebstahls
zusammentreffen.  Nur  zu  einer  relativen  Straferhöhung
innerhalb  des  Strafrahmens  kann  es  hier  kommen,  und
es  ist  ersichtlich,  daß  das  Urtheil,  wennschon  es  eine
ideale  Konkurrenz  als  vorliegend  anerkennt,  die  That
des  Angeklagten  doch  nur  als  die  einzige  einheitliche
Handlung  des  Widerstandes,  als  welche  es  dieselbe  bezeichnet,
  bei  der  Strafzumessung  berücksichtigt  hat.  Darum
beruht  die  Verurtheilung  des  Angeklagten  nicht  auf  dem