96  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

von  der  Revision  gerügten  Rechtsirrthum,  und  es  war
dieselbe  sonach  zu  verwerfen.  I.  Strafsenat,  Urtheil  vom
20.  März  1890.

Wayerisches  Jorstgesetz.

Die  Freisprechung  vom  Diebstahl  ist  nicht
genügend  begründet,  wenn  ausgeführt  ist,  daß
die  Merkmale  des  Art.  81  des  bayer.  Forstgesetzbuchs
  nicht  vorliegen;  es  muß  auch  geprüft
  sein,  ob  nicht  Forstdiebstahl  vorliegt.
Die  Angeklagten  sind  wegen  Mangels  des  thatsächlichen
Merkmals  des  §  81  des  Forstgesetzes  d.  h.  deshalb  freigesprochen
  worden,  weil  die  Wegnahme  nicht  am  aufgearbeiteten,
  zum  Verkaufe  oder  Verbrauche  bereits  zugerichteten
Holze  erfolgte  oder  wenigstens  die  Angeklagten  das  weggenommene
  Holz  als  aufgearbeitetes  u.  s.  w.  nicht  erkennen
konnten.  Hiemit  allein  ist  aber  die  Freisprechung  nicht
gerechtfertigt.  Es  mußte,  um  dies  zu  thun,  ein  Grund
bezeichnet  sein,  der  die  Strafbarkeit  überhaupt,  insbesondere
  auch  die  nach  dem  bayerischen  Forstgesetz  ausschließt,
denn  der  Forstdiebstahl  ist  qualitativ  nicht  von  dem  nach
dem  Strafgesetzbuch  strafbaren  Diebstahl  unterschieden,
sondern  er  ist  Diebstahl  und  nur  aus  besonderen,  gesetzgeberischen
  Erwägungen  milder  bestraft.  Der  Umstand,
daß  ein  solcher  Diebstahl  nicht  nach  Art.  81  des  bayerischen
  Forstgesetzes  als  gemeiner  Diebstahl  nach  den  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuchs  strafbar  ist,  begründet
also  nicht  volle  Straflosigkeit  und  deshalb  nicht  die  Freisprechung.
  I.  Strafsenat,  Urtheil  vom  13.  Januar  1890.

Redakleur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enke  (Carkl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.