Neunter  Ergänsungsband.  7.

Dr.  J.  M.  Heuffertia

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  di  Rechte  des  Vaters  am  reucren  a#tn  gute  de  atiue
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und  Anfechtungsgesen.

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  Mete  des  Vaters  am  „regulären  Ubrenluguie
des  Hauskindes  nach  gemeinem  und  bayerischem
echte.

Erörtert  von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.
(Fortsetzung.)

Anders  gestaltet  sich  die  Sache  dagegen,  wenn  der
vom  Vater  begonnene  Rückforderungsprozeß  durch  Klagsoder
  Rechtsabstand  erledigt  wird.  Steht  der  Vater  blos
vom  Prozesse  ab,  so  könnte  sogar  er  selbst  und  folglich
kann  auch  das  Kind  neuerdings  klagen.  Erfolgt  dagegen
der  Streitabstand  mittels  Verzicht  auf  das  Klagerecht
selbst,  dann  steht  er  mit  einer  ungerechtfertigten  Veräußerung
  auf  gleicher  Stufe  und  das  Kind  ist  daran  in
keiner  Weise  gebunden.  —

5.  Ausgeschlossen  wird  ferner  die  Rückforderungsklage
  seitens  des  Kindes  auch  durch  einen  vom  Vater
über  deren  Gegenstand  mit  dem  dritten  Erwerber,  sei
es  in  oder  außer  dem  Prozesse  abgeschlossenen  Vergleich.

Wie  zur  Prozeßführung  so  ist  der  Vater  auch  zum
Vergleichsabschlusse  über  streitige  Rechte  des  Kindes  befugt,
  und  was  er  als  dessen  legitimer  Vertreter  hiebei
vornimmt,  das  muß  das  Kind  auch  gegen  sich  auerkennen,

IX.  Ergänzungsband.